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Anerkennung von Mitunternehmerschaften als „Existenzgründer”
Dass eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Ansparrücklage bereits dann nicht als Existenzgründer gilt, wenn nur einer der Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Gewinneinkünfte erzielt hat, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der einsteigende Berufsanfänger kann nach Ansicht des Senats z. B. zunächst auf eine im Regelfall funktionierende Betriebsorganisation, fachlich eingearbeitetes Personal, einen bereits vorhandenen Kunden- bzw. Patientenstamm und nicht zuletzt auf die Fachkenntnisse, das Know-how eines bereits erfahrenen Kollegen zurückgreifen. Diese nicht unwesentlichen Unterschiede wären bekanntermaßen gerade häufig ausschlaggebend bei der Entscheidung eines Berufsanfängers in eine bestehende Sozietät einzusteigen.