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Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger zu Unrecht Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Streitig war daher die Berücksichtigung der Umsatzsteuerberichtigung bei der Einkommensteuer. Für den Fall einer Rechnungsberichtigung nach unrichtigem Steuerausweis kommt eine Aktivierung des Umsatzsteuerberichtigungsanspruchs i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG als Forderung erst in Betracht, wenn die Berichtigung der Rechnung tatsächlich durchgeführt ist. Die Forderung ist nicht bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung zu aktivieren. Bis zur Berichtigung der Rechnung schuldet der Unternehmer die unzutreffend ausgewiesene Steuer.