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KSR Nr. 12 vom Seite 6

Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Steuerbefreiung umfasst nur die Tätigkeit der Einrichtung selbst, nicht die der selbständigen Dozenten

Dr. Ulrich Grünwald

Die Steuerbefreiungsvorschriften des UStG sind häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH. Nicht nur in Einzelfällen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die diesbezüglichen Normen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben stehen. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH darüber zu befinden, ob freie Mitarbeiter von berufsbildenden Einrichtungen oder selbständige Dozenten mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind und ob das Gemeinschaftsrecht auch die Steuerbefreiung der beruflichen Fortbildung umfasst. Beide Fragen hat der BFH verneint.

Ausgangsverfahren

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus den Streitjahren 1995 und 1996 zugrunde, so dass das Gericht auf der Grundlage des UStG 1993 zu entscheiden hatte. § 4 Nr. 21 UStG 1993 in der in den Streitjahren gültigen Fassung befreite noch nicht die Leistungen selbständiger Lehrer, die jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geboten war und durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in das UStG aufgenommen wurde.

Der BFH hatte im ersten Sachverhalt über die umsatzsteuerliche Behandlung von CAD (Computer Aided Design) Schulungen eines Inhabers eines CAD-Zeichenbüros zu urteilen, die dieser durch einen Mita...

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