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Mitunternehmerstellung trotz fehlender Beteiligung an Gewinn, Vermögen und stillen Reserven
Abgrenzung Mitunternehmerstellung zu nichtselbständiger Tätigkeit
Der Inhaber eines Betriebs, an dem ein anderer als stiller Gesellschafter beteiligt ist, ist grundsätzlich schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und seiner nicht entziehbaren Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis Mitunternehmer.
Mitunternehmerrisiko und -initiative
Auch bei einer reinen Innengesellschaft – wie der stillen Gesellschaft – ist sowohl für den stillen Gesellschafter, aber auch für den Inhaber zu prüfen, ob diese Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind. Dies hängt davon ab, ob beide jeweils Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen. Mitunternehmerrisiko trägt üblicherweise, wer am Gewinn und Verlust des Unternehmens und den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens beteiligt ist, mitunternehmerische Initiative ist die Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen. Die Besprechungsentscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der zwar beide Merkmale vorliegen müssen, die geringe Ausprägung eines Merkmals aber durch starke Erfüllung des anderen kompensiert werden kann (z. B. , BStBl 1997 II S. 272).
Überwiegen der Initiative
Im Entscheidungsfall hatte der Inhaber des Handelsgeschäfts keine Beteiligung an Gewinn und Ver...