Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2932 - 1017 - St 133

Amtliche Vordrucke für die Veranlagung von Körperschaften

Antrag auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Bezug:

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz ab 2008 auf 15 % gesenkt. Gem. § 31 Abs. 1 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind bei Körperschaften, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt oder zur Abgabe dieses Vordrucks aufgefordert wurde. Anderenfalls sind die Vorauszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf der Basis eines Körperschaftsteuersatzes i.H.v. 25 % zu bemessen.

Der für die Antragstellung erforderliche Vordruck

Antrag auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen/des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – KSt/GewSt Vz (2008) 07 – Vordruck-Nummer 742/040

wurde inzwischen nach einem geschätzten Verteiler ausgeliefert. Mehrausfertigungen können im Vordrucklager in Köln bzw. in Neuss nachgefordert werden.

Darüber hinaus steht der Vordruck auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de [Rubrik Unternehmen/Körperschaftsteuer oder Unternehmen/Gewerbesteuer] für die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater zum Download bereit.

Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer/des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke ab 2008 kann daher grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn dies unter Verwendung des o.a. Vordruckes erfolgt. Hiervon kann nur in den Fällen abgewichen werden, in denen offensichtlich Einkommenerhöhungen/Erhöhungen des maßgebenden Gewerbeertrages aufgrund der Gesetzesänderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nicht eintreten werden.

Zur programmgesteuerten Unterstützung der Vorauszahlungsfestsetzung wurde die Kz. 30.146 programmiert (gültig ab DE ). Die Kz. 30.146 ist bei der Berechnung von Vorauszahlungen immer einzugeben, wenn das Jahr 2008 betroffen ist. Wird in diesen Fällen die Kz. 30.146 nicht eingegeben, wird der FH 5633 ausgegeben. Hierzu wird auf einen Änderungsnachweis verwiesen.

Für Körperschaften, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln, ist ab 2008 grundsätzlich der Steuersatz von 15 % zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 2932 - 1017 - St 133

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2007 S. 376 Nr. 12
TAAAC-64382