Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 76/2007

Ärztliche Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Bildung von Screening – Einheiten

Mit dem Ziel der Senkung der Brustkrebsmortalität wurde die ärztliche Versorgung zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening neu geregelt (vgl. Anlage 9.2. Bundesmantelverträge – BMVÄ/EKV). Zur Erfüllung der Versorgungseinheiten wurden sog. Screening-Einheiten gebildet. Die Leitung einer solchen Screening-Einheit obliegt entweder einem programmverantwortlichen Arzt oder zwei programmverantwortlichen Ärzten in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft. Die Ernennung zum programmverantwortlichen Arzt bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Zur Durchführung der erforderlichen Untersuchung arbeiten die programmverantwortlichen Ärzte eng mit anderen am Programm beteiligten Fachärzten (u.a. Radiologen, Gynäkologen) zusammen. Die an der Versorgung teilnehmenden Fachärzte überlassen hierfür der Screening-Einheit ihre medizinischen Großgeräte zur Nutzung und stellen das entsprechende geschulte Personal zur Verfügung.

Es wurde nunmehr die Frage gestellt, wie die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbrachten ärztlichen Leistungen steuerlich zu beurteilen sind.

Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden bittet die OFD nunmehr folgende Auffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Leistungen zu vertreten:

a) programmverantwortlicher Arzt

Grundsätzlich übt der programmverantwortliche Arzt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er im Regelfall den Befund nicht selbst erstellt, sondern sich der Mithilfe von an der Versorgung teilnehmenden Ärzten bedient (vgl. BStBl II S. 732). Durch die Kenntnisnahme der Untersuchungsaufträge, die Überwachung der Screening-Mammographieaufnahmen durch die entsprechenden Fachkräfte und die Befundauswertung setzt er damit grundsätzlich jedem einzelnen Versorgungsauftrag den „Stempel seiner Persönlichkeit” auf. Davon ist nur dann nicht auszugehen, wenn wegen der Zahl der Versorgungsaufträge und der Anzahl der Mitarbeiter eine sorgfältige Mitarbeit nicht mehr möglich erscheint (vgl. o.a. BFH-Urteil). Für die abschließende Beurteilung sind dabei die konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls maßgebend.

b) an der Versorgung teilnehmende Ärzte (Z.B. Radiologen, Gynäkologen)

Die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte erbringen mit der Durchführung der zum Mammographie-Screening erforderlichen medizinischen Untersuchungen ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit wird grundsätzlich auch eigenverantwortlich ausgeübt.

Überlassen die teilnehmenden Ärzte im Rahmen des Versorgungsauftrages medizinische Geräte an den programmverantwortlichen Arzt zur Nutzung oder Mitbenutzung, so führt die entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Wegen des Wandels des ärztlichen Berufsbildes ist vor allem die technische Unterstützung bei der Bedienung der zur Nutzung überlassenen Geräte noch als Ausfluss der originär ärztlichen Tätigkeit zu sehen, dies gilt sowohl für die Nutzungsüberlassung der Geräte als auch für Unterstützungsleistungen durch geschultes Personal.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo ESt 76/2007

Fundstelle(n):
UAAAC-64373