Finanzbehörde Hamburg - 52 - S 2241 - 013/06

Gewinnverteilung bei Personengesellschaften;
Verteilung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei Neueintritt von Gesellschaftern

Bezug:

Nach der o.g. Bezugsverfügung der gilt folgende Regelung:

„Bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres können Sonderabschreibungen aus Vereinfachungsgründen außerhalb der Verteilung des übrigen Betriebsergebnisses entsprechend der jeweiligen Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt werden. Daher kann auch ein Gesellschafter, der am letzten Tag eines Wirtschaftsjahres einer Personengesellschaft beitritt, seiner Beteiligung entsprechend für das gesamte Wirtschaftsjahr an den Sonderabschreibungen beteiligt sein. Dies gilt entsprechend für die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG und bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts gem. R 44 Abs. 2 EStR, soweit die AfA-Beträge über die lineare AfA pro rata temporis gem. R 44 Abs. 1 Satz 1 EStR hinausgehen.”

Diese Regelung wird hinsichtlich der Verteilung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei Neueintritt von Gesellschaftern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgehoben. Die Aufhebung gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden.

Für nach dem angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter ist die für Sonderabschreibungen geltende Vereinfachungsregel nicht mehr auf die degressive AfA anzuwenden. In diesen Fällen ist die degressive AfA wie die übrigen Betriebsausgaben zu behandeln und im Rahmen des Gesamtgewinns oder Gesamtverlustes entsprechend der zeitlichen Zugehörigkeit auf die Gesellschafter zu verteilen.

Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - S 2241 - 013/06

Fundstelle(n):
AAAAC-64358