Finanzbehörde Hamburg - 52 - S 2190 - 005/06

Bemessung der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die dem Einzelhandel dienen (§ 7 Abs. 4 EStG)

Nach dem und der entsprechenden gilt folgende Regelung:

„Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u.ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33  1/3  Jahren angenommen wird, was einem AfA-Satz von 3 v.H. entspricht.”

Die vorstehende Regelung wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgehoben. Die Aufhebung gilt für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem gestellt wird, bzw. die nach dem angeschafft werden (abzustellen ist auf den Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts).

Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - S 2190 - 005/06

Fundstelle(n):
QAAAC-64357