BGH Beschluss v. - V ZR 113/07

Leitsatz

[1] Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1

Instanzenzug: LG Potsdam 10 O 64/06 vom OLG Brandenburg 5 U 109/06 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (Senat, Urt. v. , V ZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352).

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 520 Nr. 5
NJW-RR 2008 S. 304 Nr. 4
KAAAC-64278

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja