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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 335/2004

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 4 Nr. 22bUStG 1999 § 4 Nr. 25cUStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 15 Abs. 4 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m

Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Vereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit

Leitsatz

Ein Verein kann sich nicht hinsichtlich einer Steuerbarkeit seiner Leistungen, die er seinen Mitgliedern erbringt, unmittelbar auf die europäische Richtlinienregelung berufen, wenn diese gegenüber der nationalen Regelung zu keinem Vorteil führt.

Die Tätigkeit von Sportvereinen im Jugendbereich erfolgt in deren ideeller Sphäre. Insoweit genutzte Gegenstände können nicht dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet werden.

Die unentgeltliche Wertabgabe aus Wirtschaftsgütern in Bezug auf die Jugendarbeit ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ist ausgeschlossen. Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 500 Nr. 8
KAAAC-64197

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.09.2007 - II 335/2004

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