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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 5154/04 B EFG 2008 S. 102 Nr. 2

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 2, UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3, UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 3, AO § 44 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 157 Abs. 2, AO § 124 Abs. 2, InsO § 174, InsO § 87, InsO § 89 Abs. 1

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruchs vom Zessionar bei späterer Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG 1999

Leitsatz

1. Tritt ein Leistungsempfänger seinen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer Umsatzsteuervoranmeldung an den Leistenden ab und wird der Vorsteuerabzug nach späterer Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Leistungsempfängers gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG 1999 berichtigt, sind die Voraussetzungen für einen auf § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gestützten Rückforderungsanspruch des FA gegenüber dem Abtretungsempfänger (Zessionar) nicht erfüllt. Eine spätere Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 UStG 1999 führt nicht zu einem späteren Wegfall des rechtlichen Grundes für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.

2. Der abgetretene Vorsteuerüberschuss eines Voranmeldungszeitraums kann vom Zessionar nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur zurückgefordert werden, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Vergütungsanspruch des Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringer Höhe bestand.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2008 S. 389
EFG 2008 S. 102 Nr. 2
UStB 2008 S. 67 Nr. 3
RAAAC-64186

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2007 - 6 K 5154/04 B

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