Ermöglichung der Kabelnutzung für die Mieter als
für die erweiterte Gewerbeertragskürzung unschädliche
Nebentätigkeit eines Grundstücksunternehmens
Leitsatz
Nebentätigkeiten schließen
ausnahmsweise die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für
Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG) nicht aus, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des
eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil
einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung
angesehen werden können. Unter diese steuerunschädlichen
Nebentätigkeiten fällt die Ermöglichung der Kabelnutzung
für die Mieter sowohl dann, wenn es um die Verwaltung der Kabelnutzung
durch das Grundstücksunternehmen in eigener Regie geht (Inkasso der
Kabelgebühren durch den Vermieter für den Kabelbetreiber usw.), als
auch dann, wenn das Grundstücksunternehmen einmalig Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Überleitung der Kabelverträge auf den
Kabelbetreiber erbringt (u.a. Unterrichtung der Mieter über die neuen
Vertragsgrundlagen und -bedingungen für eine weitere Nutzung des
Kabelnetzes) und dafür eine Kostenerstattung vom Kabelbetreiber
erhält.
Fundstelle(n): IAAAC-64176
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.09.2007 - 12 K 6366/04 B
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