Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2140/12 - St 134

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO);
Berechnung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer nach dem (BStBl 2003 I S. 240)

Erörterung auf Bundesebene

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie bei Billigkeitsmaßnahmen i. S. des die anteilig auf den Sanierungsgewinn entfallende Einkommensteuer zu berechnen ist. Dabei ging es zum einen um die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zum anderen darum, ob der auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallende Anteil aus der Einkommensteuer nach einer Verhältnisrechnung oder im Wege einer „Schattenveranlagung” zu berechnen ist. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:

Ermittlung Bemessungsgrundlage

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgt durch vorrangige Verrechnung sämtlicher nach Maßgabe der Rn. 8 des zur Verfügung stehender Verluste und negativer Einkünfte mit dem Sanierungsgewinn.

Auf Sanierungsgewinn entfallende Steuer

Die danach auf den Sanierungsgewinn noch entfallende Steuer ist nicht durch eine Verhältnisrechnung, sondern durch Gegenüberstellung des unter Einbeziehung des Sanierungsgewinns festgesetzten Steuerbetrages und des Steuerbetrages zu ermitteln, der sich in der „Schattenveranlagung” ohne Einbeziehung des (nach Verrechnung mit Verlusten und negativen Einkünften verbleibenden) Sanierungsgewinns ergibt.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2140/12 - St 134

Fundstelle(n):
GAAAC-63909