BFH Urteil v. - IX R 22/07

Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit, wenn Fahrzeug verkehrsrechtlich auf Schuldner zugelassen ist, aber an den Leasinggeber zurückgegeben wurde

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Auf die AI-GmbH (im Folgenden A) waren ein LKW bis zu seiner verkehrsrechtlichen Abmeldung am und ein PKW bis zur Zulassung auf einen neuen Halter am zugelassen. Mit wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte dem Geschäftsführer der A am , dass er die Fahrzeuge aus der Masse freigebe.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge, um die es hier geht, gegenüber dem Kläger fest. Seinen Einspruch begründete der Kläger u.a. mit der zugleich erklärten Freigabe aus der Masse. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines Urteils aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht könne nicht durch die Freigabe, sondern nur durch eine Aufhebung des „Haltens” mittels Abmeldung der Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle herbeigeführt werden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Fahrzeuge seien nicht für die Masse genutzt worden und hätten auch nicht der Verwaltung des Klägers unterlegen. Sie seien dem Leasinggeber überlassen worden. Das FG habe den vorgetragenen Sachverhalt unzutreffend für unerheblich gehalten und ausschließlich auf die Haltereigenschaft abgestellt. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger die Fahrzeuge aus der Masse freigegeben habe.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom und sowie die Einspruchsentscheidungen vom aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend das FA als berechtigt angesehen, den Kläger für die ab Insolvenzeröffnung bis zur verkehrsrechtlichen Ab- und Ummeldung der Fahrzeuge entstandene Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) bei einem —wie hier— inländischen Fahrzeug, solange es zum Verkehr zugelassen ist; Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse bezahlen. Dagegen spricht entgegen der Revision nicht die fehlende tatsächliche Verfügungsbefugnis des Klägers. Deshalb durfte das FG offenlassen, ob der Vortrag des Klägers, die Fahrzeuge hätten sich wegen der Rückgabe an den Leasinggeber bereits vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Besitz des Schuldners befunden, zutreffend ist.

Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom IX R 4/07 (BFHE), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Der Senat folgt damit der Entscheidung des (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), wonach dem Gesetz die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebsetzung gehalten wird. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt „im Geschäft” des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Daran ändert sich auch —wie das FG zutreffend entschieden hat— durch eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Freigabe aus der Masse nichts (vgl. das , unter III. 2. b dd (3) a.E.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 113 Nr. 1
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
AAAAC-63869