Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
Instanzenzug: LG Berlin 81 O 20/04 vom KG Berlin 14 U 48/05 vom
Gründe
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746 und vom - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209, Tz. 4). Ohne Erfolg macht er geltend, ihm sei ein solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil er mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht am geäußerten Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit bis zur mündlichen Verhandlung vom nicht damit habe rechnen müssen, der Hilfsantrag des Klägers werde Erfolg haben. Zum Einen hätte Veranlassung zu einem Antrag nach § 712 ZPO bereits vor dem Beschluss vom bestanden, weil das Berufungsgericht zuvor in der mündlichen Verhandlung vom darauf hingewiesen hatte, dass es den Hilfsantrag für zulässig und begründet erachte. Zum Anderen hätte der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung vom unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO stellen können und müssen. Die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung scheidet daher unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. , NJW-RR 1992, 189 f.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-63824
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein