MgVG § 29

Teil 3: Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Kapitel 3: Ergänzende Vorschriften [1]

§ 29 Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen

1Regelungen über die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen in einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Verschmelzung als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft fort. 2Die Leitung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.

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VAAAC-63716

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .