MgVG § 20

Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 3: Verhandlungsverfahren

§ 20 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums

1Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Verschmelzung die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft als Gesamtschuldner. 2Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-63716