MgVG § 15

Teil 2: Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 3: Verhandlungsverfahren

§ 15 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen [1]

(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ab. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.

(2) 1Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Verschmelzungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten. 3Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.

(3) 1Die Leitungen der beteiligten Gesellschaften können entscheiden, auf Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium zu verzichten und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn im Fall des § 5 Nummer 1 in keiner der beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-63716

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 10) mit Wirkung v. .