Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus freiberuflicher Tätigkeit
Leitsatz
Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist bereits dann nicht als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige
nicht über eine dem Ingenieurberuf vergleichbare qualifizierte Ausbildung verfügt.
Das erforderliche Wissen kann sich der Steuerpflichtige durch Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
eigenständiges Literaturstudium und durch die gewonnene praktische Erfahrung aneignen.
Das dokumentierte Wissen muss dabei die Themenblöcke des Studiengangs: Allgemeine Informatik abdecken.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen dazulegen und nachzuweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Vorlage vom
praktischen Arbeiten aus der keine Rückschlüsse auf die erforderlichen Ausbildungsinhalte gezogen werden kann, reicht dazu
nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 471 Nr. 8 EFG 2008 S. 135 Nr. 2 IAAAC-63661
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.07.2007 - 8 K 1148/02
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