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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1915/05 Erb EFG 2007 S. 1966 Nr. 24

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 6 Abs. 1, BGB § 590b, BGB § 591 Abs. 1, BGB § 685 Abs.1, BGB § 812, BGB § 946, BGB § 951 Abs. 1 Satz 1

Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für wertverbessernde Renovierungsarbeiten als Nachlassverbindlichkeiten bei fehlendem Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch

Leitsatz

  1. Vor dem Erbfall getätigte Aufwendungen des Hofnacherben für wertverbessernde Renovierungsarbeiten an zum Nachlass gehörenden Wohnungen können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Vorerbin kein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch bestanden hat.

  2. Davon ist auszugehen, wenn die Arbeiten auf eigene Kosten in der Erwartung zukünftigen Eigentumserwerbs ausgeführt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1966 Nr. 24
BAAAC-63633

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.10.2006 - 4 K 1915/05 Erb

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