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BAG 04.07.2001 2 AZR 469/00

Kündigungsschutz; | Quartalsende als vertraglich vereinbarter Kündigungstermin

Es ist regelmäßig schon nicht anzunehmen, dass Arbeitsvertragsparteien, die im Jahre 1971 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart haben, damit von den verlängerten, für den Arbeitnehmer günstigeren Kündigungsfristen des Gesetzes über die Frist für die Kündigung von Angestellten abweichen wollten. Auch soweit mit einem Angestellten vereinbart war, die Kündigung könne nur zum Quartalsende erfolgen, entsprach dies der damaligen gesetzlichen Regelung sowohl hinsichtlich der Grundkündigungsfrist als auch aller verlängerten Kündigungsfristen. Gibt es keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Parteiwillen, kann aus einer solchen Vereinbarung i. d. R. nicht geschlossen werden, dass der vertragliche Kündigungstermin (Quartalsende) auch dann Bestand haben sollte, wenn...

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