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BFH 19.07.2007 V R 11/05, StuB 22/2007 S. 872

Umsatzsteuer | Umfang des Entgelts und nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage

(1) Entgelt für eine Leistung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an , BStBl II S. 208) (2) Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor (Bezug: § 10 Abs. 1, § 17 UStG 1993; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG; Art. 73 MwStSystRL 2006/112).

Praxishinweise: Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne ist alles, was der Empfänger für die erhaltene Leistung aufwendet. Über- und Doppelzahlungen erhöhen deshalb das Entgelt und zwar im Zeitpunkt ihrer Zahlung und nicht erst wenn feststeht, dass mit einer Rückforderung nicht mehr zu r...

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