BGH Beschluss v. - IX ZR 87/06

Leitsatz

[1] Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden.

Gesetze: InsO § 129

Instanzenzug: LG Paderborn 4 O 282/05 vom OLG Hamm 27 U 169/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - geklärt sind.

1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare (§ 370a AO) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen keine Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149, 100, 106 f; , WM 1959, 470 f). Abweichendes ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung ebenso wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des Täters kein Vorrecht gewährt ( aaO).

2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Finanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353).

3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenverhältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. , ZIP 2004, 862; , ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2590 Nr. 48
BFH/NV-Beilage 2008 S. 170 Nr. 2
DB 2007 S. 2532 Nr. 46
HFR 2008 S. 283 Nr. 3
NJW-RR 2008 S. 68 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4154
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 118
WM 2007 S. 2158 Nr. 46
WPg 2008 S. 88 Nr. 2
ZIP 2007 S. 2228 Nr. 47
HAAAC-62980

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja