OFD Hannover - S 2175 - 23 - StO 221/StO 222

Teilwertabschreibung auf Deponiegrundstücke nach erfolgter Ablagerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei Deponiegrundstücken nach erfolgter Ablagerung Folgendes:

Die Nutzung eines Deponiegrundstücks durch Verfüllung stellt kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, sondern ist unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden (vgl. BStBl 2003 II S. 878 und vom , BStBl 2004 II S. 519). Absetzungen für Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG) oder für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) sind daher unzulässig.

Entsorgungsunternehmen können aber bei der Teilwertermittlung für Deponiegrundstücke den Verfüllungsgrad des Grundstücks entsprechend berücksichtigen, weil der Grad der Verfüllung ein Indiz für eine Wertminderung des Grundstücks darstellt. Denn ein gedachter Erwerber würde für ein teilweise verfülltes Grundstück einen – entsprechend dem Verfüllvolumen – niedrigeren Preis bezahlen.

Wertuntergrenze für die Teilwertabschreibung ist der Wert des rekultivierten Grundstücks.

OFD Hannover v. - S 2175 - 23 - StO 221/StO 222

Fundstelle(n):
UAAAC-62899