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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 80/2006

Gesetze: EStG § 11 Abs. 2. S. 3 EStG § 52 Abs. 30

Rückwirkende Anwendung eines am in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2004

Leitsatz

Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2004 scheitert nicht an einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes, auch wenn der Vertragsabschluss und die Vorauszahlung der Erbbauzinsen vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages liegen, mit der erstmals die Neufassung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 145 Nr. 3
XAAAC-62846

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.09.2007 - IV 80/2006

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