Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts
Gesetze: AO § 119 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug: BG
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, soweit sie nicht bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Begründung unberücksichtigt bleiben müssen.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschlüsse vom VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage nicht.
aa) Die Klägerin sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, welche Anforderungen an einen Feststellungsbescheid zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts zu stellen sind, damit die Anforderungen des § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, gegeben sind.
bb) Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Ob ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1805).
Diese Einzelfallbezogenheit hat zur Folge, dass die an die Bestimmtheit von steuerlichen Verwaltungsakten im Einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht allgemein festgestellt werden können und Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nur selten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben werden. Mithin ist es auch nicht möglich, allgemeine Grundsätze aufzustellen, die die Frage nach dem Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsakts generell und abstrakt nach allgemeinen, für alle einschlägigen Verwaltungsakte gleichermaßen geltenden Kriterien beantworten (BFH-Beschlüsse vom VII B 18/05, BFH/NV 2006, 902, und vom VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).
2. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung
Mit ihren Einwendungen gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG) macht die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503, und vom III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505). Die Klägerin bringt nicht vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein solcher Fehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146; in BFH/NV 2007, 1503, und in BFH/NV 2007, 1505).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-62515