OFD Magdeburg - S 2117 - 2 - St 214 V

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

Der (BStBl. 2003 II S. 516), und (BStBl. 2003 II S. 523), entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG insoweit ernstliche Zweifel bestehen, als auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen sei, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (sog. subjektives Nettoprinzip). Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum könne nicht einer einzelnen Einkunftsquelle zugeordnet werden. Die Sicherung des Existenzminimums lasse sich nur an Hand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben und damit letztlich durch die nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelten Einkünfte feststellen. Der BFH stellt hierbei auf den tatsächlichen Mittelabfluss beim Steuerpflichtigen ab und bejaht seine ernstlichen Zweifel bezüglich der Begrenzung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG beim Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigenden Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.

Das Existenzminimum müsse dem Steuerpflichtigen in jedem Jahr steuerfrei belassen bleiben; eine Veranlagungszeitraum übergreifende Betrachtung sei insoweit nicht zulässig. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums folge auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV). Eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung hätte in diesen Fällen hinter den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen an der Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts zurückzutreten.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der früheren Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht überprüft ( – ).

Anhängige Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG a. F. richten, ruhen gem. § 363 Abs. 2 AO.

Im Hinblick auf den (NV), bestehen keine Bedenken mehr, in allen anhängigen Fällen (d. h. bei echten und bei sog. „unechten” Verlusten) Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

OFD Magdeburg v. - S 2117 - 2 - St 214 V

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 6 Nr. 1
LAAAC-62409