Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2411/24 - St 142

§ 50a Abs. 4 EStG – Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen

FG-Urteil zur AdV

Das , Aussetzung der Vollziehung für die Anwendung von § 50a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aufgrund der neueren EuGH-Entscheidung im Fall Scorpio im Hinblick auf die Zahlungen an in Großbritannien wohnhafte Künstler gewährt.

Verschiedene Vergütungsschuldner, die zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG verpflichtet wären, beantragen nach Einspruchseinlegung gegen die Steuerabzugs-Anmeldung nun bei den Finanzämtern in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf diesen Beschluss Aussetzung der Vollziehung.

Keine AdV gewähren

Den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht entsprochen werden. Auch die Einsprüche können unter Verweis auf den Aussetzungsbeschluss des FG nicht ruhen gelassen werden. Ein Ruhenlassen der Einsprüche ist nur unter den Voraussetzungen der , in Verbindung mit dem dort genannten möglich.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2411/24 - St 142

Fundstelle(n):
XAAAC-62405