Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1170 - 33 St 32/St 33

Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG;
Auslegung der Rz. 79 des BStBl 2005 I S. 305

Den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde ein Einzelfall vorgetragen, in dem zu entscheiden war, wann die sog. 2/3 -Grenze erfüllt sein muss; dabei war die Frage der unverzüglichen Investitionstätigkeit nicht streitig.

Rz. 79 des o.g. BMF-Schreibens enthält hierzu folgende Aussage:

„Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden; wird die 2/3 -Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten, kann den Genossenschaftsmitgliedern für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.”

Nicht geregelt ist allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die 2/3 -Grenze erfüllt sein muss.

Das Bayerische Landesamt für Steuern bittet diesbezüglich die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder abgestimmte Auffassung zu vertreten, dass die 2/3 -Grenze nach Beginn der Investitionstätigkeit ständig erfüllt sein muss. Genossenschaften müssen in der Lage sein, so vorausschauend zu planen, dass auch der Aus- oder Eintritt einer größeren Anzahl von Genossenschaftsmitgliedern ohne Probleme aufgefangen werden kann. Genossenschaften, die sich ständig am Rand der bereits großzügigen 2/3 -Regelung bewegen, haben meist nicht die Förderung des genossenschaftlichen Wohnens sondern lediglich die Kapitalbildung und Kapitalverzinsung ihrer Genossen zum Ziel. Diese Fallgestaltungen sollten aber gerade nicht durch das Eigenheimzulagengesetz gefördert werden, so dass eine großzügigere Regelung nicht erforderlich ist. Wird die 2/3 -Grenze somit in einem Jahr zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten, kann daher für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.

Beispiel:

Die Genossenschaft wurde am gegründet. In diesem Zeitpunkt fand der erstmalige Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder statt. Die Investitionstätigkeiten haben am , also unverzüglich (innerhalb eines Jahres) im Sinne der Sätze 6 und 7 der RdNr. 79 des (BStBl 2005 I S. 305) begonnen. Das Geschäftsguthaben der Genossen und die aufgenommenen Kreditmittel wurden erstmals im Laufe des Jahres 2005 (und dann fortlaufend) zu mehr als zwei Dritteln zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet.

Lösung:

Für 2002 ist EigZul zu gewähren, weil eine unverzügliche Investitionstätigkeit insgesamt bejaht werden kann. Die 2/3 -Grenze ist in 2002 nicht zu prüfen.

Eine Festsetzung der EigZul für die Jahre 2003, 2004 und 2005 kommt indes nicht in Betracht, weil zwar eine unverzügliche Investitionstätigkeit vorliegt, jedoch die 2/3 -Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt (jeweils in diesen Jahren) unterschritten wird. Die Grenze ist ab dem (= Beginn der Investitionstätigkeit) zu prüfen.

Ab 2006 kann die EigZul wieder gewährt werden, weil die 2/3 -Grenze ab diesem Jahr zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.

Im Übrigen sind die Ausführungen in den RdNr. 78 und 79 des (a.a.O.) zu beachten.

aus

Anmerkung BayLfSt:

Auf den , BFH/NV 2007 S. 1637 wird hingewiesen. Danach ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung die EigZul bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen davon abhängig machen kann, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden (vgl. Tz. 79 des a.a.O.).

Bei Feststellungsbescheiden wird von den zuständigen Finanzämtern zwischenzeitlich AdV gewährt, wenn Streitgegenstand die Frage der wohnwirtschaftlichen Verwendung des Geschäftsguthabens und der Kreditmittel ist.

In einschlägigen Fällen in denen EigZul-Rückforderungsbeträge offen sind, ist somit ebenfalls AdV zu gewähren; eine Neufestsetzung kommt aber nicht in Betracht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1170 - 33 St 32/St 33

Fundstelle(n):
CAAAC-62396