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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 319/04

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 705, HGB § 230, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 1990 § 20 Abs. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 2a S. 2, EStG 1990 § 12 Nr. 2, EStG 1997 § 20 Abs. 1, EStG 1997 § 20 Abs. 2a S. 2, EStG 1997 § 12 Nr. 2

Zurechnung von GmbH-Anteilen an den Hauptbeteiligten bei Unterbeteiligung Familienangehöriger

Klagebefugnis der Unterbeteiligten

Leitsatz

1. Eine Unterbeteiligungsgesellschaft als reine Innengesellschaft ohne gemeinsames Gesellschaftsvermögen ist im Finanzrechtsstreit nicht beteiligtenfähig.

2. Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, deren gemeinsamer Zweck in der Nutzung der Hauptbeteiligung zu sehen ist.

3. An GmbH-Anteilen unterbeteiligte Familienangehörige (im Streitfall die minderjährigen Kinder des Hauptbeteiligten) erlangen kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, wenn der Unterbeteiligungsvertrag nicht sicherstellt, dass der Hauptbeteiligte die Interessen der Unterbeteiligten bei der Ausübung seines Stimmrechts wahrnimmt und die Unterbeteiligten ihre Interessen im Konfliktfall wirksam durchsetzen können. Die GmbH-Anteile und die daraus erzielten Erträge sind in diesem Fall allein dem Hauptbeteiligten zuzurechnen.

Fundstelle(n):
WAAAC-62291

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.04.2007 - 2 K 319/04

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