Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Handlung des
Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen
Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen
Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die
angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden
Leitsatz
1. Die Ausübung des
Verpächterwahlrechts für eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass das
Pachtverhältnis steuerlich anerkannt werden kann.
2. Selbst wenn das
Pachtverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann, hat der
Betriebsinhaber die Möglichkeit der Betriebsaufgabe, wenn die allgemeinen
Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen.
3. Eine Betriebsaufgabe setzt u.a.
voraus, dass das bisherige Betriebsvermögen nicht mehr für die
angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt wird.
4. Reichen die entfalteten
Tätigkeiten nicht mehr aus, um eine aktive Bewirtschaftung anzunehmen,
steht dies der Betriebsaufgabe einer Landwirtschaft nicht entgegen.
5. Eine aktive Bewirtschaftung einer
Landwirtschaft liegt nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nur mehr das
Grünland mäht und das gemähte Gras an benachbarte Bauern
verschenkt und nur mehr wenige Schafe das übrige Grünland abweiden.
6. Die Erklärung, auf
mündliche Verhandlung zu verzichten, kann nicht widerrufen werden, wenn
sich die Prozesslage nach Abgabe der Erklärung nicht wesentlich
geändert hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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