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Die Abgrenzung des Saldierungsbereichs bei Drohverlustrückstellungen
Der Große Senat hat sich in seiner Entscheidung zum Apothekerfall für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entschieden und damit den Saldierungsbereich auf mittelbare Vorteile erweitert, jedoch keine trennscharfen Kriterien für eine Einbeziehung gegeben.
In der Steuerbilanz ist die Bildung von Drohverlustrückstellungen kategorisch verboten worden, so dass die Frage nach dem Saldierungsbereich unerheblich geworden ist, während die Abgrenzung zwischen steuerlich abzugsfähigen Verbindlichkeitsrückstellungen und Drohverlustrückstellungen an Relevanz gewonnen hat.
Auch nach IFRS ist der Saldierungsbereich bei Drohverlusten nicht einer engen formalen Betrachtung zu unterwerfen, sondern bei eindeutig wirtschaftlichen Zusammenhängen mehrerer Rechtsgeschäfte wie bei Dauerschuldverhältnissen weit abzugrenzen (wirtschaftliches Synallagma). Somit ist analog zur Entscheidung des Großen Senats der Ansatz einer Drohverlustrückstellung nach IAS 37 für den Apothekerfall nicht angemessen.
Die Bildung von Rückstellungen ist unabdingbar, um den Aufwand aus Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen, verursac...