Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen – Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland und eines Steuerausländers zum Inland –
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes:
1. Ziele und Arbeitsweise
1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen
Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)” alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.
In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:
Ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften [Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften]);
die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
Niedrigsteuergebiete [1];
Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland;
Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.
Sie unterstützt im Übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.
1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit
Das BZSt
sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. , BStBl 2003 I S. 260 und , BStBl 2004 I S. 847)
bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen (z.B. für beschränkt Steuerpflichtige einschließlich Personen im Sinne von § 2 AStG). Entsprechendes gilt insbesondere für
die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind , BStBl 1989 I S. 470, geändert durch , BStBl 2001 I S. 40 und
die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG (Tz. 18.2 des , BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004).
1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:
Bundeszentralamt für
Steuern
Informationszentrale für
steuerliche
Auslandsbeziehungen (IZA)
53221
Bonn
Telefon: 0228 406-0
(Zentrale)
Telefax: 0228 406-4187 (IZA)
E-Mail:
iza@bzst.bund.de
2. Informationsangebot
2.1 Erteilung von Auskünften
Die IZA erteilt Auskünfte
auf Anfrage
Anfragen sollten schriftlich [Vordruck BZSt-1, Anlage 1 [2]] – jeweils zu jedem ausländischen Rechtssubjekt gesondert – gestellt werden und stets folgende Angaben/Unterlagen enthalten:
Genaue Bezeichnung des angefragten ausländischen Rechtssubjekts mit Anschrift,
Benennung des Inländers mit Anschrift (Beziehungspartner),
Kopien von Dokumenten zu den angefragten Rechtssubjekten – möglichst mit Originalbriefkopf (z.B. Rechnungen, Verträge, Angebote, Schreiben, etc.),
kurze Schilderung des Sachverhaltes,
Angaben zur Größenordnung, die die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen,
Hinweis, ob eine kurze Datenbankrecherche ausreicht, eine Internetrecherche oder eine Wirtschaftsauskunft benötigt wird und ob eine ausführliche Kommentierung/Bewertung gewünscht oder entbehrlich ist, und
bei Eilbedürftigkeit Hinweis mit Angabe der Gründe.
Anfragen sollen in der Regel nur gestellt werden, wenn
eine steuerliche Auswirkung von mehr als 5.000 EUR und/oder
in Bezug auf ein und dasselbe ausländische Rechtssubjekt Betriebsausgabenabzüge bei mehreren inländischen Steuerpflichtigen von insgesamt mehr als 10.000 EUR zu vermuten und/oder
Dauersachverhalte (z.B. Arbeitnehmerverleih/Werkvertrag, Neuaufnahme von ausländischen Rechtssubjekten u.Ä.)
gegeben oder zu erwarten sind.
unaufgefordert
als Rücklauf zu den ihr übersandten Informationen,
aus der Auswertung der bei ihr zusammenfließenden Informationen.
elektronisch (ständig)
Die ISI (Informations-System der IZA) -Datenbank enthält alle Informationen und Arbeitsergebnisse der IZA. Die Zugriffsrechte sind über den örtlichen IT-Administrator erhältlich.
2.2 Inhalt der Auskünfte
Auskünfte werden erteilt über Rechtssubjekte im Ausland. Diese belaufen sich, nicht abschließend aufgezählt, auf folgende Informationen:
Informationen z.B. über die Qualifizierung von ausländischen Gesellschaften als Briefkastenfirmen, ggf. mit entsprechenden Hinweisen zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts, wobei die Einschätzung der IZA durch Unterlagen belegt wird; Überprüfung der von dem Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegten Unterlagen;
allgemeine steuerlich beachtliche Situationen im Ausland, wie steuerliche Verhältnisse, steuerrelevante handels-, gesellschafts- und registerrechtliche Gegebenheiten oder wirtschaftliche Verhältnisse im Ausland;
Informationen über den inländischen Beziehungspartner, soweit er bereits mit anderen ausländischen Rechtssubjekten in Beziehung stand.
2.3 Zeitliche Abwicklung von Auskünften
Die IZA bemüht sich um zeitgerechte Bearbeitung der Anfragen. Soweit dies nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist, wird ein Zwischenbescheid erteilt.
2.4 Beschaffung von Informationen
Soweit bei Anfragen nicht schon auf vorhandene Informationen zurückgegriffen werden kann, bemüht sich die IZA um die Beschaffung geeigneter Unterlagen bei dritten Stellen im In- und Ausland.
2.5 Kosten
Die IZA berechnet der anfragenden Stelle im Allgemeinen keine Kosten. Besteht eine Kostentragungspflicht Dritter (z.B. im Steuerstrafverfahren), so teilt die IZA die Höhe der Kosten mit und fragt an, ob sie von der anfragenden Stelle übernommen werden.
3. Versorgung mit Informationen
3.1 Wechselseitiger Informationsfluss
Die IZA kann nur dann umfassende Informationen anbieten, wenn sie von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder laufend und vollständig über sachdienliche Beobachtungen und Feststellungen unterrichtet wird. Auch Änderungen der gemeldeten außensteuerlichen Beziehungen sind der IZA mitzuteilen.
3.2 Aufgaben der Finanzämter
Es sind insbesondere mit Vordruck BZSt-1 [3] mitzuteilen von den
Veranlagungsstellen:
Auslandssachverhalte, die nach § 138 Abs. 2 AO meldepflichtig sind (im Allgemeinen durch Weiterleitung einer Durchschrift des Formulars BZSt-2 – s. Anlage zum BStBl 2003 I S. 260 – und Internet-Seiten des BZSt – www.bzst.de – unter der Rubrik „Auslandsbeziehungen”),
juristische Personen mit Sitz in Niedrigsteuergebieten [4], die als beschränkt Steuerpflichtige aufgenommen werden sollen,
Gesellschaftsbeziehungen zwischen Steuerinländern (auch juristische Personen) und Rechtssubjekten in Niedrigsteuergebieten [5],
Beteiligungen von ausländischen Rechtssubjekten an inländischen Gesellschaften,
auffällige Rechtsbeziehungen mit Auslandsbezug.
Steuerfahndungs- und Außenprüfungsstellen:
Auslandssachverhalte, insbesondere in Verbindung mit Rechtssubjekten in Niedrigsteuergebieten [6]; es genügt die Übersendung von entsprechenden Berichtsauszügen.
Umsatzsteuerstellen:
Rechtssubjekte mit Sitz in Niedrigsteuergebieten [7], die umsatzsteuerlich geführt werden sollen.
Grunderwerbsteuerstellen:
Rechtssubjekte mit Sitz in Niedrigsteuergebieten [8], die im Inland Grundstücke erwerben oder veräußern.
3.3 Rückmeldungen
Die aufgrund der gegebenen Auskünfte getroffenen weiteren Feststellungen und Entscheidungen sind der IZA von den anfragenden Finanzbehörden auf dem Vordruck BZSt-3 (Anlage 2 [9]) unter Angabe der steuerlichen Auswirkungen mitzuteilen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des , BStBl 1997 I S. 541.
BMF v. - IV B 1 -
S 1509/07/0001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 754
HAAAC-62189
1s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
2hier [wie im BStBl] nicht enthalten
3hier [wie im BStBl] nicht enthalten
4s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
5s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
6s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
7s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
8s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom , IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004
9hier [wie im BStBl] nicht enthalten