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FG Brandenburg 11.07.2007 8 V 8135/07, NWB direkt 45/2007 S. 6

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

Werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbene, in einem Girosammeldepot verwahrte Aktien veräußert, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nur für die Aktien besteuert werden darf, bei denen der Art und der Stückzahl nach feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb des für den Steuertatbestand maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben. Dabei ist die zeitliche Zuordnung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften unabhängig von Willensakten des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung vorzunehmen, und ist weder die sog. Fifo-Methode (first in, first out) noch die sog. Lifo-Methode (last in, first out) anzuwenden. Vielmehr muss die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Wertpapiere ausgeschlossen wer...

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