BGH Beschluss v. - IX ZR 103/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 527 Abs. 4

Instanzenzug: LG Karlsruhe 4 O 2/04 vom OLG Karlsruhe 3 U 34/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom haben die Prozessparteien der Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen Übertragungsaktes durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 527 Rn. 14).

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung fügen sich in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein (vgl. , WM 2004, 1825, 1826; v. - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) und betreffen im Übrigen einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
VAAAC-62008

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein