BFH Beschluss v. - VII B 110/07 BStBl 2008 II S. 42

Offenbarung von Verhältnissen zur Verhinderung eines Leistungsmissbrauchs

Leitsatz

1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.

2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.

Gesetze: EMRK Art. 6GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1AO § 30 Abs. 1AO § 31a Abs. 1

Instanzenzug: (EFG 2007, 1126)

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) möchte der Agentur für Arbeit (im Folgenden: Agentur), von welcher der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in den Jahren 2002, 2003 und 2004 Arbeitslosengeld erhalten hat, seine im Rahmen einer in eine Außenprüfung übergeleiteten Umsatzsteuernachschau gewonnenen Erkenntnisse über die Einkünfte des Antragstellers aus freiberuflicher Tätigkeit in diesen Jahren sowie aus Gewerbebetrieb mitteilen. Der Antragsteller hat deswegen beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um dem FA dies untersagen zu lassen. Der Antrag —der sich auch gegen die ursprünglich vom FA beabsichtigte Mitteilung der Einkünfte des Antragstellers aus Kapitalvermögen richtete und insoweit erfolgreich war— hatte wegen der vorgenannten Mitteilungen keinen Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1126 veröffentlicht.

Das FG war der Auffassung, das FA sei zu der beabsichtigten Mitteilung nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb der Abgabenordnung (AO) berechtigt und verpflichtet. Die Mitteilung sei zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung des Arbeitslosengeldes erforderlich. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das Arbeitslosengeld zumindest teilweise zu Unrecht bezogen haben könnte; ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne sei für eine Mitteilung des FA nicht notwendig. Das FA müsse auch nicht zunächst die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit den Zeiten der jeweiligen Geldzuflüsse abgleichen. Es habe mit seiner Mitteilung die Arbeitsverwaltung lediglich in die Lage zu versetzen, einen potenziellen Leistungsmissbrauch des Antragstellers aufzudecken und aufgrund eigener Ermittlungen und Prüfungen zu entscheiden, ob Arbeitslosengeld zurückzufordern ist. § 31a AO sei auch nicht verfassungswidrig, sondern beruhe auf einer Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Form des Steuergeheimnisses und dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs, dem der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen habe eingeräumt werden dürfen.

Soweit sein Antrag durch diese Entscheidung abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt und dabei in erster Linie an seinen erstinstanzlichen Anträgen festgehalten.

Er trägt zusammengefasst Folgendes vor:

Das FA habe die Pflicht, vor einer Mitteilung an die Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, dass ein Verfahren wegen Rückforderung von Arbeitslosengeld eingeleitet wird. Dies setze die Prüfung voraus, ob der Antragsteller in den Monaten Arbeitslosengeld bezogen hat, in denen es ihm nach den einschlägigen Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgrund seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb nicht zugestanden habe. Der vom FA festgestellte Sachverhalt, dass er in den Jahren von 2002 bis 2004 solche Einkünfte gehabt habe, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe; denn die vorgenannte Prüfung sei monatsweise, nicht wie die steuerliche Ermittlung jahresweise durchzuführen, und er sei 2002 nur drei Monate lang und 2003 und 2004 nicht durchgängig arbeitslos gemeldet gewesen; zudem sei die Vergütung für seine freiberufliche Tätigkeit unregelmäßig erfolgt. So sei z.B. für das Jahr 2002 als „nahezu sicher anzunehmen”, dass die gesamten damals erwirtschafteten Einkünfte aus der Zeit stammen, in der er nicht arbeitslos gemeldet war, und die Einkünfte folglich auch nicht auf das Arbeitslosengeld anrechenbar seien. Die Weiterleitung von Angaben über Einkünfte ohne vorherige Ermittlung, ob diese während der Zeit des Erhalts von Arbeitslosengeld erwirtschaftet worden seien, würde zu einer Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen führen, die in dem Veranlagungszeitraum neben Einkünften aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen hätten.

Im Übrigen sei § 31a AO verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße nicht nur gegen Art. 3 und Art. 2 des Grundgesetzes (GG), sondern auch gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Rechtsgrundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare werde völlig ausgehebelt. Der Steuerpflichtige müsse seine Einkünfte dem FA offenbaren und setze sich damit unter Umständen der Gefahr von Sanktionen im Bereich des Sozialrechts wie der Rückforderung von Arbeitslosengeld oder sogar einer Bestrafung aus, gegen die er sich —anders als in dem steuerstrafrechtlichen Bereich— nicht einmal durch eine Selbstanzeige schützen könne.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es hebt hervor, die von dem Antragsteller geforderten weitergehenden Nachforschungen müssten von den dafür fachlich besser geeigneten Agenturen durchgeführt werden; sie seien von einem FA kaum zu erbringen. Überdies wolle § 31a AO die Aufgaben der Finanzverwaltung nicht erweitern und ihr nicht auferlegen, für die Besteuerung unerhebliche zusätzliche Fakten eigens für die Arbeitsverwaltung zu ermitteln. Deshalb könne das Gesetz nur die Übermittlung der Fakten in dem Zustand meinen, in dem sie das FA bei der steuerlichen Prüfung feststellt.

Die Mitteilung erfolge entgegen der Darstellung des Antragstellers auch nicht primär für die Durchführung eines Strafverfahrens, sondern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs. Ob die vom FA übermittelten Erkenntnisse gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden dürften, sei von der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen und zu entscheiden. Deshalb sei durch die beabsichtigte Mitteilung das vom Antragsteller angeführte Verbot des Zwangs zur strafrechtlichen Selbstbelastung nicht betroffen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in dem noch streitigen Umfang zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat insoweit keinen Anordnungsanspruch.

1. Die Offenbarung nach § 30 AO geschützter Verhältnisse ist gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Agentur, der das FA nach § 30 AO geheim zu haltende Erkenntnisse über Verhältnisse des Antragstellers zu offenbaren beabsichtigt, hat dem Antragsteller mit dem Arbeitslosengeld solche Leistungen gewährt. Die Tatsachen, die das FA festgestellt hat und der Agentur offenbaren möchte, gestatten allerdings nicht den Schluss, dass diese dem Antragsteller aus öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen zu Unrecht gewährt worden sind und zurückgefordert werden können, dass also deren Bezug rechtswidrig war, weil dem rechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld die betreffenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des SGB III ganz oder teilweise) entgegen standen oder jedenfalls auf das Arbeitslosengeld hätten angerechnet werden müssen; denn allein dass jemand Arbeitslosengeld in demselben Jahr erhalten hat, in dem er auch steuerpflichtige Einkünfte hatte, besagt darüber nichts, was ungeachtet dessen, was sich dazu aus dem SGB III im Einzelnen ergibt, zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

§ 31a Abs. 1 AO verlangt indes vor einer Weitergabe durch das Steuergeheimnis geschützter Daten nicht, dass das FA festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung von öffentlichen Leistungen rechtfertigt oder doch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; er verlangt nur, dass die Offenbarung dieser Tatsachen für die (Einleitung und/oder) Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, die Tatsachen also für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind (d.h. nach Maßgabe des einschlägigen Rechts entscheidungserheblich sein können). Das Steuergeheimnis wird mit anderen Worten von § 31a AO nicht durchbrochen, wenn das FA annehmen kann, dass ein Verwaltungsverfahren der Agentur unter Umständen zur Rückforderung von öffentlichen Leistungen führen wird, sondern wenn es annehmen kann, dass die Agentur ein solches Verwaltungsverfahren bei Kenntnis der vom FA festgestellten Tatsachen vernünftigerweise einleiten wird, wobei insofern als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auch eine rein amtsinterne Vorprüfung zu verstehen wäre, ob die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens überhaupt angezeigt ist (vgl. zum Beginn eines Verwaltungsverfahrens Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 9 Rz 27 ff.).

Wenn der Antragsteller demgegenüber sinngemäß meint, eine Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten gegenüber der Agentur sei nur und erst dann zulässig, wenn das FA (zumindest überschläglich) geprüft habe, ob diese Daten die Rückforderung von öffentlichen Leistungen rechtfertigen, wird dies nicht nur nicht dem dargelegten Wortlaut des Gesetzes gerecht, sondern er verkennt auch, dass dies dem FA in zahlreichen Fällen —wie im Streitfall— tatsächliche Ermittlungen abverlangen würde, die es für die ihm obliegende Steuerfestsetzung nicht zu treffen hat, und dass es das FA ferner unter Umständen zur Prüfung von Rechtsfragen des einzelnen Falles zwingen würde, die nicht steuerrechtlicher Art sind. Denn das FA könnte ohne solche Ermittlungen und Prüfungen der Agentur zum Zwecke der Einleitung eines Verfahrens wegen der Rückforderung von Arbeitslosengeld allenfalls dann eine Mitteilung über von ihm festgestellte steuerpflichtige Einkünfte machen, wenn es Gewissheit hätte, dass der betreffende Steuerpflichtige während aller Tage des betreffenden Jahres arbeitslos war, die Unrechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld also sich gleichsam aufdrängte; denn ist der Betreffende erst während des Jahres arbeitslos geworden oder hat er umgekehrt wieder Arbeit gefunden oder wechseln sich —wie offenbar im Streitfall— Zeiträume der Arbeitslosigkeit mit solchen der Erwerbstätigkeit ab, so ergäbe sich aus der Feststellung, dass der Betreffende Einkünfte gehabt hat, die ihrer Art nach den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließen könnten, noch nicht ohne weiteres —d.h. ohne eine nähere Prüfung der in dem betreffenden Fall im Einzelnen einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften— ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld.

Gleichwohl eine Mitteilung gemäß § 31a AO nur zuzulassen, wenn zumindest solche auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bezugs von öffentlichen Leistungen vorliegen (so offenbar Tormöhlen in Beermann/ Gosch, AO § 31a Rz 41; vgl. auch Gesa Zahn, Datenabgleich zur Mißbrauchskontrolle im Bereich der Sozialleistungen, 2001, S. 210 f.), würde die Mitteilungsbefugnis des FA nicht nur beim Arbeitslosengeld, sondern auch bei anderen öffentlichen Leistungen, bei denen § 31a AO einschlägig ist, in einer Weise einschränken, die der Vorschrift den ihr nach den Absichten des Gesetzgebers zugedachten Anwendungsbereich, den Missbrauch öffentlicher Leistungen wirksam zu bekämpfen, weitreichend nähme.

Dass die Vorschrift dem FA nicht die vorgenannten, über das steuerrechtlich Bedeutsame hinausgehenden Ermittlungen auferlegen will, damit es auf deren Grundlage und ihrer sozialrechtlichen Bewertung gegebenenfalls die in § 31a AO vorgesehenen Mitteilungen machen kann, hat bereits das FA zutreffend hervorgehoben; denn die Vorschrift ist keine Amtshilfebestimmung, sondern steht in systematischer Beziehung zu § 30 AO, dessen Schutzumfang sie einschränkt.

2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist mit diesem Inhalt nicht mit dem GG unvereinbar.

Das Recht, selbst über die Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), ist nicht verletzt. Denn es steht insbesondere im Hinblick auf Daten mit Sozialbezug —wie den durch Teilnahme am Wirtschaftsleben erzielten Einkünften— in Beziehung zu dem Allgemeininteresse, dass Sozialversicherungsleistungen nicht unrechtmäßig in Anspruch genommen werden, und es kann im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden, um einen solchen Leistungsmissbrauch abzuwehren. § 31a AO verfolgt dieses Ziel. Er verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht; er schränkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr ein, als es zur Erreichung des vorgenannten Zieles erforderlich ist. Die vom Antragsteller gewünschte Vorprüfung der Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosengeld durch das FA würde dieses zum Amtshilfeträger der Agentur machen und stellte insofern nicht ein milderes Mittel des vom Gesetzgeber angeordneten Informationsverbundes, sondern ein rechtliches Aliud dar, das an die Stelle eines Informationsaustausches zwischen Finanz- und Sozialverwaltung zu setzen der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war. Die von § 31a AO ausgehende Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist auch nicht aus der Sicht der Ziele des Gesetzes dem Rang und der Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen, zumal mit einer Mitteilung des FA gegenüber einem Träger der Sozialversicherung —anders als der Antragsteller offenbar suggerieren möchte— nicht der Vorwurf eines Missbrauchs von Sozialversicherungsleistungen verbunden ist und eine solche Mitteilung auch nicht gleichsam einen strafrechtlichen Anfangsverdacht beinhaltet, weil sie diesen nicht voraussetzt. Sie gelangt überdies Dritten nicht zur Kenntnis („verlängertes Steuergeheimnis”, vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 31a AO Rz 8), so dass der Steuerpflichtige auch nicht befürchten muss, diese könnten in Unkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge einen solchen Vorwurf oder Verdacht aufseiten des FA unterstellen. Die Mitteilung betrifft, was zusätzlich ins Gewicht fällt, in der Regel auch keine besonders sensiblen Daten, etwa betreffend den höchstpersönlichen („Intim"-)Bereich des Steuerpflichtigen, und der von § 31a AO auch ohne konkreten Verdacht auf Missbrauch zugelassene Datenabgleich ist andererseits, wie ausgeführt, erforderlich, um der Arbeitsverwaltung die von ihr anderweit in der Regel nicht zu erlangende Kenntnis von den Fällen zu verschaffen, in denen aufgrund steuerpflichtiger Einkünfte neben einem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglicherweise ein Leistungsmissbrauch vorliegen kann.

§ 31a AO enthält schließlich eine, auch in formeller Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, ausreichende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe von zu steuerlichen Zwecken erhobenen Daten an einen Träger der Sozialversicherung, der diese für seine —in § 31a AO der Art nach näher und in ausreichender Weise bezeichneten— Verwaltungsaufgaben auswertet. Es bedurfte dafür, anders als der Antragsteller meint, keiner —übrigens mit einer klaren und knappen Gesetzesfassung angesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen kaum zu erreichenden— näheren Bezeichnung, welche Verhältnisse das FA welchen Behörden und Gerichten zum Zwecke welcher Verwaltungsverfahren offenbaren darf. Dies anhand der „Erforderlichkeit” der Mitteilung für die in § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführten Verfahren selbst zu entscheiden und steuerliche Verhältnisse nicht zu offenbaren, die für die von der betreffenden anderen Behörde zu treffende Entscheidung aufgrund des für die fragliche öffentliche Leistung einschlägigen Rechts von vornherein keine Bedeutung haben können, konnte das Gesetz den Finanzbehörden überlassen, die sich freilich infolgedessen die zur Erfüllung der diesbezüglich zu erledigenden Prüfungsaufgabe erforderlichen Rechtskenntnisse gegebenenfalls aneignen müssen, sofern ihnen nicht entsprechende allgemeine Anweisungen und Erlasse insofern zu Hilfe kommen. Offensichtliche Versehen —wie im Streitfall die ursprünglich vom FA beabsichtigte Mitteilung auch von Kapitaleinkünften— können durch Anrufung der Gerichte korrigiert werden.

§ 31a AO leidet auch nicht deshalb an einem Mangel an Bestimmtheit, weil er Mitteilungen über durch das Steuergeheimnis geschützte Daten für eine unübersehbare Vielzahl von Gesetzeszwecken zur Verfügung stellte oder der Anwendungsbereich der Norm praktisch unübersehbar wäre, wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2007, 2464), auf den sich die Beschwerde beruft, für § 93 Abs. 8 AO a.F. angenommen und deshalb diese Vorschrift für verfassungswidrig gehalten hat. Diese Vorschrift, die in der Fassung, in der sie Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war (siehe demgegenüber jetzt § 93 Abs. 8 AO i.d.F. des Gesetzes vom , BGBl I, 1912), jeder Behörde einen Kontenabruf gestattete, wenn ein von dieser anzuwendendes Gesetz „an Begriffe des Einkommensteuergesetzes” anknüpft, lässt sich mit § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO, um den es hier allein geht, schwerlich vergleichen, auch wenn der Kreis der Behörden, denen gegenüber das FA nach dieser Vorschrift mitteilungspflichtig ist (§ 31a Abs. 2 Satz 1 AO), ebenfalls weit gezogen ist.

Dass es, anders als die Beschwerde meint, kein verfassungsrechtliches Verbot von sogenannten Spontanmitteilungen gibt, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführung; mit einer bloßen Befugnis des FA, ihm bekannte Verhältnisse des Steuerpflichtigen lediglich auf ein Auskunftsersuchen einer Behörde der Arbeitsverwaltung zu offenbaren, hätte der Gesetzgeber im Übrigen ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs nicht schaffen können.

§ 31a AO ist schließlich im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers auch nicht mit dem aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden und durch Art. 6 EMRK garantierten Verbot unvereinbar, jemanden dazu zu zwingen, sich durch seine Angaben einer strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen strafähnlichen Sanktionen auszusetzen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31827/96, NJW 2002, 499). Einen Verstoß gegen dieses Verbot anzunehmen verbietet sich schon deshalb, weil —wie bereits das FA zutreffend vorgetragen hat— mit der Mitteilung an die Agentur eine Entscheidung über die Verwertbarkeit der Feststellungen des FA in einem etwaigen Strafverfahren gegen den Antragsteller in keiner Weise verbunden ist. Angaben, die ein Bürger zu steuerlichen Zwecken gemacht hat und zu machen verpflichtet war, zu verwerten, um seine Berechtigung zum Bezug öffentlicher Leistungen zu überprüfen, verbieten die eingangs genannten Vorschriften nicht. Sie garantieren nicht etwa die Unantastbarkeit des Steuergeheimnisses, sondern die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Es verletzt nicht die Menschenwürde, wenn zu steuerlichen Zwecken gemachte Angaben oder nach den Steuergesetzen zu führende Aufzeichnungen dazu verwendet werden, um zu überprüfen, ob öffentliche Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen worden und gegebenenfalls zurückzufordern sind.

Es kann angesichts dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung des beschließenden Senats offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, um das es sich handelt, § 31a AO wegen eines Verfassungsverstoßes unangewendet lassen könnte oder es gegebenenfalls dem Antragsteller überlassen bleiben müsste, insofern beim BVerfG um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. u.a. , BFH/NV 2007, 914, mit Nachweisen, sowie Senatsbeschluss vom VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

3. Das FA ist nach alledem berechtigt, der Agentur die von ihm festgestellten Einkünfte des Antragstellers aus freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb in den Jahren mitzuteilen, in denen dieser auch Arbeitslosengeld erhalten hat. Denn dessen Rückforderung in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren kommt in Betracht, sofern es dem Antragsteller, was im Einzelnen nach Maßgabe der Vorschriften des SGB III von der Agentur zu prüfen sein wird, zu Unrecht gewährt worden sein sollte. Ob ein solches Verfahren durchgeführt oder, was dazu gehört, überhaupt durch Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs eingeleitet werden soll, kann die Agentur nur entscheiden, wenn sie überhaupt davon Kenntnis erhält, dass der Antragsteller neben den von ihr bezogenen Leistungen (Arbeitslosengeld) die betreffenden Einkünfte gehabt hat. Die Kenntnis der Agentur von diesen Einkünften des Antragstellers in den Jahren des Leistungsbezugs ist folglich i.S. des § 31a Abs. 1 AO „erforderlich”, mithin die Offenbarung der vom FA festgestellten, grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Tatsachen (steuerpflichtige Einkünfte des Antragstellers) zulässig. Denn erst diese Mitteilung setzt die Agentur instand, eine interne Prüfung bzw. ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Berechtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld seitens des Antragstellers in diesen Jahren einzuleiten, wozu sie ohne eine entsprechende Kontrollmitteilung des FA sonst nur bei einem anderweitigen, zufälligen und insofern außergewöhnlichen Bekanntwerden der Einkünfte des Antragstellers in der Lage wäre, welches in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben muss (zur Unerheblichkeit solcher anderweitiger Ermittlungsmöglichkeiten vgl. Tormöhlen in Beermann/Gosch, a.a.O., Rz 40).

Dieser Rechtslage entspricht der Beschluss des FG. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 42
AO-StB 2008 S. 7 Nr. 1
BB 2007 S. 2502 Nr. 46
BFH/NV 2007 S. 2384 Nr. 12
BStBl II 2008 S. 42 Nr. 2
DB 2007 S. 2464 Nr. 45
DStR 2007 S. 2009 Nr. 45
DStRE 2007 S. 1533 Nr. 23
DStZ 2007 S. 801 Nr. 24
GStB 2008 S. 9 Nr. 3
HFR 2008 S. 1 Nr. 1
NJW 2007 S. 3742 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4149
SJ 2007 S. 24 Nr. 23
SJ 2007 S. 9 Nr. 24
StB 2007 S. 445 Nr. 12
StBW 2007 S. 5 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2007 S. 915
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 956
wistra 2008 S. 30 Nr. 1
VAAAC-61892