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Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung
Im Hinblick auf die Höhe der vom Arbeitgeber für die beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind ab dem nicht nur die neuen Rechengrößen von Bedeutung (vgl. dazu die vorstehende Kurznachricht), sondern auch die Beitragssätze der jeweiligen Sozialversicherungszweige (die dann auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzuwenden sind). Insofern ist zu beachten, dass die Bundesregierung bereits angekündigt hatte, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum Stichtag zu senken, und zwar von bisher 4,2 % auf nunmehr 3,9 %. Zur Umsetzung dieses sozial- bzw. finanzpolitischen Vorhabens hat die Bundesregierung nunmehr einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze...