Oberfinanzdirektion Münster - S 2230 129 - St 26 - 33

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2006

§§ 13, 13a EStG

I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800

Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NW zu §§ 13, 13a Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die Zeitraum unabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.

Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.

II. Gesetzliche Änderungen

Bilanzberichtigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, hat der Stpfl. den Bilanzierungsfehler nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berichtigen (§ 153 AO).

Die Bilanzberichtigung hat grundsätzlich an der Fehlerquelle, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann (Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs). Das galt bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auch dann, wenn dadurch die auf den vorangegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wurde bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (Hinweis auf § 4a Abs. 2 EStG) ein Teil der Gewinnänderung aus einer Bilanzberichtigung nicht mehr besteuert.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.

Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (Wiederherstellung des Bilanzenzusammenhangs).

Die Änderung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem vorgenommen werden (vgl. Kurzinformation Nr. 15/2007 der OFDen Münster und Rheinland).

III. Aktuelle BMF-Schreiben

•  (BStBl 2006 I S. 228)

Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung von § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG. Wesentlich ist hierbei, dass die Realteilung durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet ist. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden liegt keine steuerbegünstigte Realteilung vor, wenn aus einer Vater-Sohn-GbR der Vater wegen Eintritts in den Ruhestand ausscheidet, sein Sonderbetriebsvermögen (hier: wesentliche Betriebsgrundlagen) zurück erhält und im Anschluss daran die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Sohn weiter verpachtet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hierbei an dem erforderlichen Merkmal der Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft. Der bisherige Betrieb bleibt danach unverändert bestehen und wird wirtschaftlich betrachtet in unveränderter Form weiter geführt (vgl. Kurzinformation der OFD Rheinland Nr. 35/2007 vom ).

•  (BStBl 2006 I S. 248)

Das BMF hat in dem Schreiben zur Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas Stellung genommen. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern sich für die Steuerpflichtigen keine Verschlechterungen ergeben. Die Übergangsregelung wurde mit (BStBl 2006 I S. 417) bis zum verlängert.

• Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

Soweit für die gewerbliche Betätigung der Strom – oder Energieerzeugung erstmals eine Gewinnermittlung vorzunehmen ist, umfasst der Gewinnermittlungszeitraum als Folge der Übergangsregelung des grundsätzlich den Zeitraum zwischen dem Beginn des jeweils einschlägigen abweichenden Wirtschaftsjahres und dem . Das Wirtschaftsjahr bestimmt sich in diesen Fällen nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG und umfasst einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten im Sinne des § 8b S. 2 EStDV. Endet das abweichende Wirtschaftsjahr beispielsweise zum , so ist das Rumpfwirtschaftsjahr demnach vom 01.05. bis zu bilden.

•  (BStBl 2006 I S. 416)

Mit Urteil vom (BStBl 2006 II S. 504) hatte der BFH entschieden, dass für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 die Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, mit einzubeziehen seien. Das o.g. BMF-Schreiben regelt die Anwendung des Urteils auf alle offenen Fälle für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000. Fraglich war nunmehr, inwieweit das Urteil auch auf Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr Anwendung finden sollte. Nach Auffassung der Vertreter der Länder ist das Urteil nunmehr im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auch bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 anzuwenden. Unterentnahmen, die vor dem entstanden sind, sind in die Berechnungen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 mit einzubeziehen.

Für alle übrigen Gewerbetreibenden mit abweichenden Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, sind die vor dem entstandenen Unterentnahmen für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ebenfalls zu berücksichtigen.

IV. Erlasse des FM NRW

• Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan „Kyrill” am 18.1. und im Lande Nordrhein-Westfalen entstandenen Schäden (S 1915-6/19-V A 3)

Mit Erlass vom hat das Land Nordrhein-Westfalen für die im Zusammenhang mit dem Orkan Kyrill entstandenen Schäden einen Rahmenerlass herausgegeben. Ergänzend zum o.g. Erlass verweist die OFD auf die Verfügung der OFDen Münster und Rheinland zum Meldeverfahren (EStG-Kartei NW §§ 13, 13a Fach 6 Nr. 803) Weiterhin bittet die OFD folgende Grundsätze zu beachten:

Soweit die Steuerpflichtigen die Meldungen über die Kalamitätsnutzungen abgeben, bringen sie damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass es sich bei den geschädigten Forstflächen um Betriebsvermögen handelt. Sofern die Forstbesitzer bislang steuerlich nicht geführt worden sein sollten, sind sie grundsätzlich steuerlich im land- und forstwirtschaftlichen Veranlagungsbezirk aufzunehmen. Eine Aufnahme kann jedoch unterbleiben, sofern der Steuerpflichtige lediglich Forstflächen unter 1ha Größe im Eigentum hält und nicht über weitere landwirtschaftliche Flächen verfügt. Werden neben den bisher eigengenutzten Forstflächen jedoch weitere landwirtschaftliche Flächen verpachtet, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass insgesamt noch von Betriebsvermögen auszugehen ist. Im Gegensatz zu der Behandlung bei einer parzellenweisen Verpachtung des gesamten luf Betriebes kann nämlich grundsätzlich eine Zwangsbetriebsaufgabe bei einem lediglich parzellenweise verpachteten Teilbetrieb nicht angenommen werden.

Der Teilbetrieb ist lediglich ein in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb integrierter Teil der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund der fortgesetzten Tätigkeit im Gesamtbetrieb kann eine Zerschlagung des Teilbetriebs durch parzellenweise Verpachtung nicht erfolgen. Alle Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen und sind somit weiterhin in den Gesamtbetrieb als geduldetes Betriebsvermögen eingebunden.

Daher kann eine Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs nur vorliegen, wenn der Stpfl. seinen Aufgabewillen gegenüber dem Finanzamt in Form einer eindeutigen und unmissverständlichen Aufgabeerklärung zum Ausdruck bringt.

• Fristverlängerung für die Abgabe der von Landwirtschaftlichen Buchstellen angefertigten Steuererklärungen (S 0320 – 1 V 1 vom )

Nach Auffassung des  IV A 4 – S 0320/07/0004) kann für die Abgabe der Steuererklärungen für Land- und Forstwirte keine über den gleich lautenden Erlass über die Steuererklärungsfristen hinausgehende Fristverlängerung gewährt werden. Entsprechende Anträge sind abzulehnen.

V. Neue BFH-Rechtsprechung

Im Folgenden werden die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft maßgeblichen Urteile der letzten Kalenderjahre vorgestellt:

•  (BFH/NV 2005, 1062)

Behält der Erblasser bei der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgten Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Flächen zurück, die im Verhältnis zum übertragenen Betrieb einen so geringfügigen Umfang aufweisen, dass dies die Annahme einer unentgeltlichen Übertragung nicht gefährdet (weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Grundstücksflächen), so führt dies nicht zur Zwangsentnahme der zurückbehaltenen Flächen, wenn diese groß genug sind, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebes zu dienen (größer 3.000 qm). Die Flächen können für sich betrachtet einen eigenen Betrieb darstellen, für den das Verpächterwahlrecht ausgeübt werden kann.

Der BFH ist durch dieses Urteil nicht von den Grundsätzen zum Verpächterwahlrecht abgerückt. Vielmehr handelt es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um den Fall, dass der Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger die Flächen unentgeltlich (im Wege der Wirtschaftsüberlassung) zur Verfügung gestellt hatte und aus dieser Stellung heraus das Verpächterwahlrecht einheitlich ausübte. Die entgeltliche Überlassung der zurückbehaltenen Fläche würde zur Zwangsentnahme führen, da die Ausübung des Verpächterwahlrechtes zwingend eine Selbstnutzung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier: neuer Betrieb) voraussetzt.

•  (BStBl 2006 II S. 166)

Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich ein Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.

Die Grundstücksveräußerungen werden nur dann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Schädliche Aktivitäten, die zu einer Umqualifizierung der Einkünfte eines Landwirts hin zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, liegen z.B. dann vor, wenn der Landwirt die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt, Planungen zur Erstellung eines Bebauungsplans finanziert, die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen plant, baut oder finanziert bzw. die Verlegung von Versorgungsleitungen vornimmt. Dies gilt selbst dann, wenn der Landwirt keinen Einfluss auf die Erstellung des Bebauungsplanes nimmt.

•  (BStBl 2006 II S. 652)

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb eingestellt, kann eine gewinnrealisierende tarifbegünstigte Betriebsaufgabe auch dann vorliegen, wenn ein Teil der Wirtschaftsgüter anschließend unter Begründung einer Betriebsaufspaltung als wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH vermietet wird.

•  (BStBl 2006 II S. 868)

Der BFH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff EStG bilden konnte. Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der Anwendungsbereich des Urteils nicht nur auf die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 zu beschränken. Ab 2003 kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn

  • die Steuerpflichtigen keine Existenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG sind und

  • keine Ansparrücklage bilden konnten.

•  (BStBl 2006 II S. 910)

Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.

•  (BStBl 2007 II S. 179)

Die Überführung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen vor dem stellt entgegen der Auffassung des BMF keinen anschaffungsähnlichen Vorgang dar. Die Entnahmefiktion gilt demnach erst für Entnahmen nach dem . Durch dieses Urteil erübrigt sich die Überwachung der steuerfreien Wohnhausentnahmen vor dem .

•  (BStBl 2007 II S. 301)

In diesem Urteil setzt sich der BFH noch einmal ausführlich mit den Voraussetzungen für das Annahme immaterieller Wirtschaftsgüter, deren Verkehrsfähigkeit, Bewertbarkeit und der Möglichkeit Abschreibungen vorzunehmen, auseinander.

• Beschluss des BFH GrS vom (BStBl 2007 II S. 508)

Nach Auffassung des Großen Senats stellt das im eigenen Grund und Boden entdeckte und damit unentgeltlich und originär erworbene Kiesvorkommen ein materielles Wirtschaftsgut dar, das bei Zuführung zum Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen ist. Absetzungen für Substanzverringerungen dürfen nicht gewinnmindernd vorgenommen werden.

•  (BFH/NV 2007, 1014)

Der BFH bestätigt in dieser Entscheidung erneut sein Urteil vom (BStBl 2006 II S. 296), wonach die überquotale Schuldübernahme eines Miterben zu Anschaffungskosten führt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt allerdings die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs selbst dann zu einem Erwerb ohne Gegenleistung, wenn die wertmäßige Angleichung des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt wird (vgl. Nichtanwendungserlass vom  –  BStBl 2006 I S. 306). An der bisherigen Verwaltungsauffassung ist demnach weiter festzuhalten.

•  (BFH/NV 2007, 883)

Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzliche den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. Der BFH bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung des XI. Senats (vgl.   BStBl 2005 II S. 596). Allerdings kann der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschluss bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

•  – BFH/NV 2007, 1570)

Nach einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Nicht tilgbare Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Es steht demnach nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, im Fall der Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Schulden zu tilgen oder nicht. Vielmehr hat bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit die Schuldentilgung Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse.

Werden im Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden -gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden- bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen.

Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

•  (BFH/NV 2007, 1750)

Der Wirksamkeit einer Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird. Die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG sieht keine Frist vor, die im Hinblick auf den Zugang der Mitteilung einzuhalten wäre. Vielmehr reicht es aus, dass die Mitteilung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben wird, in dem erstmals der tatsächliche Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist. Ggf. können dem Steuerpflichtigen gemäß § 148 Satz 1 AO -bzw. rückwirkend gemäß § 148 Satz 2 AO- in erforderlichem Umfang Erleichterungen bewilligt werden, falls eine Umstellung der Gewinnermittlung zum vorgesehenen Stichtag auf Grund einer kurzfristigen Mitteilung nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

• )

Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG kann nur für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, in dem der Grund und Boden veräußert wurde, nicht jedoch für das Wirtschaftsjahr, in dem eine deswegen nach §§ 6b, 6c EStG gebildete Rücklage aufgelöst wurde.

• ) – veröffentlicht

Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder -falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist- mit der Herstellung begonnen worden ist. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.

VI. Zusätzliche Hinweise

• Ermäßigte Besteuerung nach § 34b EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 34b EStG kann die Tarifermäßigung im Fall von Kalamitätsnutzungen auch für gewerblich Tätige (Einzelunternehmen und gewerblich geprägte Personengesellschaften) aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährt werden.

• Baumsparverträge

Diesen Verträgen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Steuerpflichtige schließen mit einer in Panama ansässigen Firma (Futuro Forestal S.A.) so genannte Baumsparverträge ab. Für die Dauer von zwölf Monaten werden von den Steuerpflichtigen jeweils 30,–€ monatlich bzw. eine Einmalzahlung in Höhe von 330,–€ jährlich pro Baumsparvertrag überwiesen. Dafür werden von der Futuro Forestal S.A. je Vertrag zwölf Edelholzbäume angepflanzt und für die Dauer von 25 Jahren gepflegt. Die Erlöse aus dem Verkauf der Hölzer stehen dem Baumsparer zu. Brennt der Baum vorher ab oder wird er von Schädlingen zerstört o. ä. so erfolgt keine Erstattung der Zahlungen.

Die Steuerpflichtigen beantragten den Abzug dieser Zahlungen teilweise als Betriebsausgaben, teilweise auch als Werbungskosten im Rahmen ihrer Steuererklärung.

Nach dem Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Baumsparverträgen grundsätzlich einer nicht steuerlich relevanten Betätigung zuzuordnen und daher unter keinen Umständen steuermindernd zu erfassen.

• Steuerliche Behandlung der Ackerquote

Die sog. „Ackerquote” stellte bis zum eine Prämienberechtigung dar, die Landwirte für den Anbau bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen oder für Flächenstilllegungen beantragen konnten. Die Höhe der Flächenzahlung richtete sich nach dem Durchschnittsertrag des jeweiligen Erzeugnisses und konnte nach § 5 FlächenZV nachträglich ab der Ernte 1993 gewährt werden. Ein von dem Grund und Boden losgelöster Handel der Prämienberechtigung war, anders als der heutige Handel mit Zahlungsansprüchen nicht möglich. Grundsätzlich gingen die Ackerprämien ausschließlich im Zusammenhang mit dem Grund und Boden auf den Erwerber über. Durch § 5 Abs. 3 FlächenZV konnten innerhalb desselben Betriebes nicht prämienberechtigte Flächen gegen prämienberechtigte Flächen getauscht werden. Unerheblich für diesen Tausch war, ob es sich um Eigentums- oder Pachtflächen handelte. Für die Übertragung einer Pachtfläche war allerdings die Zustimmung des Verpächters erforderlich, so dass in diesem Zusammenhang ein Handel mit Prämienberechtigungen ermöglicht wurde. Wurde nämlich mit Zustimmung des Verpächters die Prämienberechtigung auf die Eigentumsfläche übertragen, so war insoweit eine Entschädigung an den Verpächter zu zahlen. In diesen Fällen bestand die Möglichkeit, beim Erwerber der Prämie das Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Allerdings kann nur in den Fällen, in denen aus dem Kaufvertrag eindeutig hervorgeht, dass auch der Erwerb der Prämienberechtigung Gegenstand des Kaufvertrages war, u.U. eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises vorzunehmen sein. Wurde in diesem Zusammenhang keine Aufteilung des Kaufpreises in einen Teil „Erwerb Ackerquote” und einen Teil Erwerb Grund und Boden gemacht, so muss die Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis der Teilwerte erfolgen. Hilfsweise kann dabei von einem Wert des Grund und Bodens i.H. von 80 % und der „Ackerquote” von 20 % des einheitlichen Kaufpreises ausgegangen werden. Wurde ein Kaufentgelt vertraglich vereinbart, so sind diese Werte zu Grunde zu legen. In allen anderen Fällen (Gegenstand des Vertrages war nur der Grundstückserwerb ohne Bezugnahme auf die damit in Verbindung stehende Prämienberechtigung) kommt der Ansatz eines Wirtschaftsgutes nicht in Betracht, Eine Abspaltung eines immateriellen Wirtschaftsgutes „Ackerquote” vom Grund und Boden darf nicht vorgenommen werden.

Mit Beendigung der Ackerprämienberechtigung ab 2005 durch Einführung der so genannten GAP-Reform wurde die Ackerquote wertlos, so dass für entgeltlich erworbene Ackerquoten ggf. eine gewinnwirksame Ausbuchung zuzulassen ist.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2230 129 - St 26 - 33

Fundstelle(n):
StBW 2007 S. 8 Nr. 23
FAAAC-61854