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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 172/03 EFG 2007 S. 1947 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2

Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Anwendung der additiven Methode

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine völlige Außerachtlassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 32b EStG nicht vereinbar.

2. Bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist die additive Methode anzuwenden: danach sind die Vorschriften der §§ 34, 32b EStG zunächst getrennt anzuwenden und die jeweiligen steuererhöhenden und steuerermäßigenden Wirkungen anschließend auszugleichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1190 Nr. 19
EFG 2007 S. 1947 Nr. 24
IStR 2008 S. 669 Nr. 18
KÖSDI 2008 S. 15855 Nr. 1
LAAAC-61852

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2007 - 8 K 172/03

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