Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
5. Aufl. 2007
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G. Kraftfahrzeugsteuer
1614 Nach § 3 Nr. 7 KraftStG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
in land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieben (Buchst. a),
zur Durchführung von Lohnarbeiten für luf Betriebe (Buchst. b), z. B. wenn der Verkäufer von Pflanzen- und Düngemitteln die Ausbringung im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe als reiner Lohnunternehmer ohne Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt.
zur Beförderung für luf Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem lof Betrieb beginnen oder enden (Buchst. c),
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm (Buchst. d) oder
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Buchst. e).
Der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a und b; s. o. Nr. 1 und 2 steht es nicht entgegen, dass der Stpfl. (Halter des Fahrzeugs) weder selbst einen luf Betrieb unterhält noch Lohnarbeiten für einen luf Betrieb selbst durchführt. Es genügt, wenn der Halter des Fahrzeugs dieses vermietet und der Mieter die bezeichneten Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist allein die tatsächliche Nutzung. Es ...