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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 4

„Ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz

Tatsächliche Einbindung der Wohnung entscheidet

Andrew Miles

Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz dehnt zur Bestimmung des Ansässigkeitsstaats die Tragweite der unbeschränkten Steuerpflicht Deutschlands auch auf die Steuerbürger der Schweiz aus, die in der Bundesrepublik über eine „ständige Wohnstätte”verfügen. Ausgenommen werden lediglich Betriebstättengewinne aus der Schweiz sowie die Einkünfte aus in der Schweiz ausgeübter selbständiger wie nichtselbständiger Tätigkeit. Was unter einer „ständigen Wohnstätte” eines im abkommensrechtlichen Sinne hier nicht Ansässigen zu verstehen ist, hatte der BFH in seinem erneut zu klären.

Abgrenzung zum Wohnsitz nach § 8 AO

Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz definiert die „ständige Wohnstätte” nicht. Logischerweise ist sie nicht so weit gehend wie der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO (Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten, von kurzen Unterbrechungen abgesehen und mit einer Ausnahmeregelung für Besuche von nicht mehr als einem Jahr zu ausschließlich privaten Zwecken), denn sonst wäre die Regelung weitgehend überflüssig. Auf der anderen Seite kann die „ständige Wohnstätte” nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Wohnsitzes nach § 8 AO sein, denn die AO-Vorschrift bezieht sich auf „eine Wohnung unter Umständen, die dar...

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