Oberfinanzdirektion Hannover - S 2600 - 15 - StO 242

Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer gem. § 37 KStG

Bezug:

Mit (BStBl 2005 II S. 526) hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Regelung des § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.

Im Hauptsacheverfahren hat nunmehr das (EFG 2007, S. 1271–1272) entschieden, dass, wenn eine Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft noch in demselben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter weitergegeben wird, sich in Anlehnung an das „alte” Körperschaftsteuerrecht ergibt, dass das durch die sogenannte Nachsteuer auf die Vorwegausschüttung entstandene Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der („doppelten”) Ausschüttung genutzt werden kann. Eine vorhergehende gesonderte Feststellung zum Ende des Vorjahres ist nicht erforderlich.

Die vom Finanzamt eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 42/07 anhängig. Weitere Revisionen sind unter den Az. I R 20/07 und I R 35/07 gegen entsprechende Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts (vom – 4 K 3845-3846/03 –) und des Finanzgerichts Münster ( – 9 K 6468/03 – EFG 2007, S. 1192–1194) anhängig.

An der in Rz. 40 des BStBl 2003 I S. 575 niedergelegten gegenteiligen Verwaltungsauffassung zur „unterjährigen” Nutzung des KSt-Guthabens wird weiterhin festgehalten. Danach erhöht das aus der Nachsteuer entstehende Körperschaftsteuerguthaben den Bestand zum Schluss des Wirtschaftsjahrs des Zuflusses und kann deshalb erst bei einer Ausschüttung in den Folgejahren realisiert werden.

Gleich gelagerte Einspruchsverfahren können auf Antrag oder mit Einverständnis des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag gewährt werden.

Auf der Bezugsverfügung bittet die OFD Hannovereinen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2600 - 15 - StO 242

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 5 Nr. 1
YAAAC-61583