BGH Beschluss v. - IX ZB 35/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 66; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GVG § 139 Abs. 1

Instanzenzug: AG Eisenach 57 C 549/06 vom LG Meiningen 4 S 197/06 vom

Gründe

1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. - II ZR 19/05, n. v.).

2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (, NJW 1992, 1458; Beschl. v. - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (, n. v.).

Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung; das ist nicht möglich.

Der Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zum GKG).

Fundstelle(n):
VAAAC-61438

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein