BGH Beschluss v. - IV ZR 286/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Wuppertal 4 O 213/05 vom OLG Düsseldorf I-7 U 8/06 vom

Gründe

Die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet.

Nachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft hatte, die Angaben des Streitverkündeten - ihres Mitgesellschafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch Überweisung zu eigen gemacht und erklärt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der Gaststätte C. überreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstilgung gedient hätten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks ausgefüllt und überreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte hat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den Schecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht aufrechterhalten. Die Vernehmung hätte zu einer unzulässigen Ausforschung "ins Blaue hinein" geführt (vgl. - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b).

Der Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des Grundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht die Annahme, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen sei bei interessengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einführung der dreijährigen Regelverjährung am fällig geworden. Dem Darlehensnehmer war in den Darlehensverträgen vorbehalten, die Darlehen jederzeit zu kündigen und zurückzuzahlen. Darauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem Interesse der Beklagten, schon nach Verkauf des überwiegenden Teils des Grundbesitzes die Darlehen zurückzuführen, hätte also Rechnung getragen werden können. Das ändert nichts daran, dass die Kläger nach der Vereinbarung vom die Rückführung ihrer Darlehen erst verlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz verkauft war.

Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom ergibt sich nämlich, dass aus den Verkaufserlösen "vorab" u.a. die Darlehen der Kläger zurückgeführt werden sollten; erst der nach Abzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös sollte dann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis ausgekehrt werden. Außerdem erklärten sich die Erschienenen nach Durchführung der Erlösverteilung für vollständig abgefunden und verzichteten vorsorglich auf etwa weitergehende Ansprüche, wobei von diesem Verzicht allerdings die Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger ausdrücklich ausgenommen wurden.

Auch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
RAAAC-61435

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein