BAG Urteil v. - 3 AZR 330/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 16; BetrAVG § 2 Abs. 5; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit dem geltenden Fassung § 20; Satzung des Bochumer Verbandes § 3; BGB § 242

Instanzenzug: ArbG Essen 1 Ca 6983/03 vom LAG Düsseldorf 16 Sa 1334/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers anzupassen war.

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sie ist ein Strom erzeugendes Tochterunternehmen der R AG und Mitglied des Bochumer Verbandes. Dem Kläger hatte sie ein betriebliches Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Er schied bei der Beklagten zum mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus. Damals galt die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom (LO 74). Sie enthielt folgende Regelungen:

"Teil I

Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes stehen und an deren Hinterbliebene.

...

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld richtet sich nach ...

b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die - auch mit Wirkung für laufende Leistungen - bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können.

...

Teil II

Leistungen an ausgeschiedene Angestellte und deren Hinterbliebene, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom haben.

...

§ 12

Berechnung der Leistungen

...

(3) Bei der Berechnung des Teilanspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ... ergeben würden. Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Angestellten eintreten, bleiben außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind.

..."

Mit Wirkung vom wurde die Leistungsordnung geändert. In der LO 85 heißt es:

"§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Für die Berechnung des Ruhegeldes werden Gruppen gebildet. Die Gruppenbeträge werden vom Verband unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der außertariflichen Gehälter, der Belange der angemeldeten Angestellten und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder festgesetzt.

...

§ 11

Berechnung der Leistungen an ausgeschiedene Angestellte mit unverfallbarem Anspruch nach dem BetrAVG

Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ... ergeben würden...

§ 20

Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt."

Seit dem bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente und vorgezogene Betriebsrente. Für Dezember 1996 belief sich seine Betriebsrente auf 1.165,40 DM (= 595,86 Euro). Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloss, die laufenden Leistungen vom an "- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen (gemäß anliegender Aufstellung) um 2 vH - in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH zu erhöhen".

Die Beklagte zählte zu den "übrigen Mitgliedsunternehmen". Die Teuerungsrate vom bis zum belief sich auf 5,6 %. Der Bochumer Verband erhöhte die Betriebsrente des Klägers zum um 0,11 % und begründete dies im Schreiben vom wie folgt:

"... Aus Verwaltungsgründen werden Ihre Bezüge in den allgemeinen Anpassungsrhythmus der nach unserer Leistungsordnung festgestellten Leistungen einbezogen. Diese werden gemäß einem Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom um 4,00 vH angehoben. Da die Leistungen in Ihrem Fall am begonnen haben, werden sie - entsprechend der kürzeren Laufzeit - zeitanteilig um 1/36 von 4,00 vH, das sind 0,11 vH, erhöht. ..."

Der Verband der Führungskräfte (VdF; jetzt DFK), dem der Kläger seit dem angehört, rügte im Jahre 1997 den zweigeteilten Anpassungsbeschluss und die Unterschreitung der Teuerungsrate, nicht jedoch die zeitanteilige Kürzung der Erstanpassung vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger.

Zum hob der Bochumer Verband die laufenden Betriebsrenten für die Bergbauunternehmen um 1,2 % und für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" um 3,44 % an. Die Teuerungsrate belief sich im damaligen Überprüfungszeitraum auf 3,44 %. Mit Beschluss vom erhöhte der Vorstand des Bochumer Verbandes "die laufenden Leistungen ... zum einheitlich um 5,5 vH zuzüglich des diesen vH-Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei-Jahres-Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 ...".

Mit Schriftsatz vom , beim Arbeitsgericht eingegangen am , hat der Kläger "wegen unzureichender Anpassung zum und zum " Klage erhoben.

Mit Schreiben vom teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, dass seine Betriebsrente "rückwirkend vom an unter Berücksichtigung einer Anpassung vom um 5,6 vH und um 3,44 vH neu berechnet" worden sei. Dies ergebe für die Zeit vom bis einschließlich eine Nachzahlung von 32,24 Euro. Ab erhielt der Kläger eine monatliche Betriebsrente von 651,30 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe von Anfang an der volle Anpassungssatz zu. Auch bei der Erstanpassung dürfe der Prozentsatz nicht zeitanteilig gekürzt werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem - 3 AZR 459/02 -). Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Anspruch auf weitergehende Anpassung und Zahlung höherer Betriebsrente sei weder erloschen noch verjährt. Für die Zeit vom bis einschließlich ergebe sich ein Differenzbetrag von 3.190,74 Euro.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.190,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die zeitanteilige Kürzung sei bei der Erstanpassung vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger nicht zu beanstanden. Das - 3 AZR 459/02 -) stehe nicht entgegen. Abgesehen davon sei der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Anpassung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit erloschen. Eine nachholende Anpassung sei nicht eingeklagt worden. Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein bisheriges Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Für die Zeit vom bis einschließlich steht ihm die eingeklagte höhere Betriebsrente zu. Dagegen sind Ansprüche auf eine weitergehende Anpassung für die Zeit vom bis einschließlich erloschen, so dass der Kläger für diesen Zeitraum Nachzahlungen nicht verlangen kann.

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht darauf beschränkt, eine nachträgliche, höhere Anpassung zum zu verlangen. Er hat auch die zum und zum getroffenen Anpassungsentscheidungen angegriffen. Wie der Kläger im Schriftsatz vom im Ergebnis richtig erkannt hat, beginnt der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Daran hat die am in Kraft getretene Neufassung des § 16 BetrAVG nichts geändert ( - Rn. 21, BAGE 115, 353). Aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG lässt sich eine Veränderung des Prüfungszeitraums nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine nachholende Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird ( - BAGE 98, 349, zu II 2 c der Gründe; - 3 AZR 395/04 - Rn. 23, aaO). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Hier geht es ausschließlich um die Frage, wie der Anpassungsbedarf zu berechnen ist. Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen in der Vergangenheit bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Dementsprechend kommt es auf alle drei angegriffenen Anpassungsentscheidungen an.

II. Der Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom bis einschließlich setzt voraus, dass der Kläger noch eine Korrektur der zum getroffenen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in der Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung löst die Ansprüche auf Zahlung höherer Betriebsrente aus. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. Eine höhere Anpassung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit der Anpassungsentscheidung nicht rechtzeitig gerügt oder anschließend nicht rechtzeitig Klage erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die zum getroffene Anpassungsentscheidung verspätet geklagt.

1. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Klage ist am erhoben worden. Damals war der der aktuelle Anpassungsstichtag. Soweit der Kläger zum und zum höhere Anpassungen gefordert hat, handelt es sich um eine nachträgliche Anpassung. Aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist, spielt keine Rolle. Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange des Versorgungsempfängers. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 a der Gründe).

2. Wenn der Versorgungsempfänger die ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (ständige Rechtsprechung des Senats seit - BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe). Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern eine tragfähige Grundlage dafür, nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen.

3. Da sich § 20 LO 1985 nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, sind die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze an sich anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Dabei sind jedoch das Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und die sich daraus ergebenden Besonderheiten des Versorgungssystems im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem entspricht es, dass nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VdF) rügte vor dem mehrfach gegenüber dem Bochumer Verband das Zustandekommen und den Inhalt der zum getroffenen Anpassungsentscheidung. Zwischen dem Bochumer Verband und dem VdF wurde heftig über die Rechtmäßigkeit der zum getroffenen Anpassungsentscheidung diskutiert. Der Bochumer Verband verhandelte mit dem VdF und sah in ihm einen für seine Mitglieder tätigen Gesprächspartner. Am erlosch jedenfalls der Anspruch der Mitglieder des VdF auf eine höhere Anpassung zum nicht ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe).

4. Der Bochumer Verband hat mit Schreiben vom den Vorstandsbeschluss für den vorzeitig ausgeschiedenen Kläger umgesetzt. Die Rüge des VdF gegen die zum getroffene Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes erfasste wegen ihrer umfassenden Wirkung zwar auch die zeitanteilige Kürzung der Erstanpassung von Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger. Der Kläger hätte aber vor dem Klage erheben müssen. Da er das nicht getan hat, ist (zumindest) sein Klagerecht verwirkt.

Das erforderliche Zeitmoment liegt trotz rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge vor, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. In diesem Falle sind in der Regel auch das Umstandsund Zumutbarkeitsmoment gegeben. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich vorgeht. Während Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegenstehen, hat der Versorgungspflichtige ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, zumal die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird ( - Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 48). Ein Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig wie im Revisionsverfahren - 3 AZR 372/05 - vor. Für die Verwirkung kommt es nur darauf an, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Unerheblich ist es, ob dem Rechtsinhaber die an die Verwirkung im konkreten Fall zu stellenden Anforderungen bekannt sind.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es für die Verwirkung seines Klagerechts auch keine Rolle, dass der Bochumer Verband die bereits getroffene Entscheidung über die Anpassung der "laufenden Leistungen vom an" mit Beschluss vom bestätigte. Dieser Beschluss wurde ausdrücklich nur "vorsorglich" gefasst. Außerdem diente er erkennbar dazu, etwaige Mängel der Zweiteilung der Anpassungsentscheidung und der Zuordnung von Unternehmen zu den Bergbauunternehmen zu beheben. Die zu bereinigenden Probleme betrafen ausschließlich die Bergbauunternehmen, bei denen die Anpassung geringer ausfallen sollte als bei den übrigen Mitgliedsunternehmen. Die Beklagte zählt jedoch zu den übrigen Mitgliedsunternehmen.

b) Die Klage anderer Arbeitnehmer verhindert eine Verwirkung des Klagerechts grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der Rügefrist muss jeder betroffene Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber - nicht gegen den Bochumer Verband - Klage erheben, es sei denn, er schließt mit seinem Arbeitgeber eine Musterprozessvereinbarung. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Zumindest hätte der Kläger seiner Arbeitgeberin mitteilen müssen, er behalte sich eine Klage nach Abschluss der beim Bundesarbeitsgericht noch anhängigen Revisionsverfahren vor. Er hat die Beklagte nicht darauf hingewiesen, er wolle die Klärung bestimmter Rechtsfragen durch das Bundesarbeitsgericht abwarten.

5. Auf den Beginn der Verjährungsfrist, über den der Senat mit Urteil vom (- 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55) entschieden hat, kommt es nicht an, wenn das Recht, eine höhere nachträgliche Anpassung einzuklagen, verwirkt ist. Ansprüche auf höhere Betriebsrente setzen eine entsprechende Anpassung der Betriebsrente voraus. Wenn kein Anspruch auf höhere Betriebsrente besteht, stellt sich die Frage der Verjährung von Nachzahlungsansprüchen nicht.

III. Ebenso wenig kann der Kläger für die Zeit vom bis die geltend gemachte Nachzahlung verlangen. Der Anspruch auf Änderung der zum getroffenen Anpassungsentscheidung ist erloschen, weil insoweit eine fristgerechte Rüge fehlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der VdF im Jahre 1997 die damals aktuelle Anpassung nicht nur wegen der Zweiteilung für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen, sondern auch wegen der Unterschreitung der Teuerungsrate beanstandete. Zum fasste der Vorstand des Bochumer Verbandes zwar wiederum einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss, der für die Bergbauunternehmen einen niedrigeren Anpassungssatz vorsah als für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Der Anpassungssatz für die übrigen Mitgliedsunternehmen, zu denen auch die Beklagte gezählt wurde, entsprach aber der Teuerungsrate im letzten Anpassungszeitraum. Bei dem "zweitgeteilten" Anpassungsbeschluss handelte es sich inhaltlich um zwei unterschiedliche, jeweils branchenweite Anpassungsentscheidungen. Der VdF beanstandet die Anpassungsentscheidung für die Bergbauunternehmen, nicht aber für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, vor dem selbst die Fehlerhaftigkeit der zum getroffenen Anpassungsentscheidung geltend gemacht zu haben. Die Klageerhebung bis zum Ablauf des übernächsten Anpassungsstichtags ist ein zusätzliches Erfordernis, heilt jedoch nicht das Fehlen einer fristgerechten Rüge.

IV. Für die Zeit vom bis zum steht dem Kläger die verlangte höhere Betriebsrente zu. Die zum getroffene Anpassungsentscheidung hat er rechtzeitig gerügt und gerichtlich angegriffen. Gegen diese Anpassungsentscheidung hat er sich mit der Klageerweiterung vom gewandt. Dieser Schriftsatz enthält auch die erforderliche Rüge. Der Klage muss nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen. Es genügt, dass - wie hier - die Rügefrist eingehalten ist. Nächster Anpassungsstichtag war der . Die Klage ist im Januar 2005 erhoben worden.

Der Anspruch auf die begehrte Anpassung zum und die sich daraus ergebenden Betriebsrentennachzahlungen für die Zeit vom bis einschließlich ergeben sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage iVm. der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungsregelungen (§ 20 LO 85, § 3 der Satzung des Bochumer Verbandes).

1. Unstreitig haben die Parteien eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen vereinbart. Sie gilt noch nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. ua. - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 3 der Gründe; - 3 AZR 676/99 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu II 1 a der Gründe). Die geänderten Regelungen für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten sind anzuwenden, obwohl sie erst nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschaffen wurden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG steht nicht entgegen. Sie erstreckt sich nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bezieht sich nur auf den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. - Rn. 30, DB 2007, 1763).

2. Dem Kläger steht nach § 16 BetrAVG ein Anspruch auf die volle Anpassung von 5,5 % nicht zu. Der maßgebliche Anpassungsbedarf entspricht nach dieser Vorschrift dem seit Eintritt in den Ruhestand zu verzeichnenden Kaufkraftverlust.

Nach § 16 BetrAVG ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zwar nicht in jedem Kalenderjahr, sondern lediglich alle drei Jahre eine gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, den einheitlichen Anpassungsstichtag aber dadurch erreicht, dass die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden, gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht werden. Soweit die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist geknüpft wird, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Soweit sich die erste Anpassungsentscheidung um höchstens sechs Monate verzögert, sind auch die Grenzen der Bündelung von Anpassungsentscheidungen nicht überschritten ( - BAGE 115, 353, zu II 1 b der Gründe).

3. Ob dem Versorgungsberechtigten eine über den gesetzlichen Mindeststandard des § 16 BetrAVG hinausgehende Anpassung zusteht, hängt von den vereinbarten Versorgungsregelungen und der getroffenen Anpassungsentscheidung ab. Am beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes ohne Differenzierung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten um 5,5 % ab . Weder dieser Beschluss noch die vollzogenen Regelungen sahen eine zeitanteilige Kürzung bei Erstanpassungen vor. Eine derartige Einschränkung hätte in den maßgeblichen Versorgungsregelungen oder im Anpassungsbeschluss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden müssen.

a) Der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Anpassung seiner Betriebsrente um 5,5 % ab kann allerdings nicht auf das Urteil des Senats vom (- 3 AZR 459/02 -) gestützt werden. In dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf eine volle und nicht nur zeitanteilige Steigerung der Betriebsrente mit dem besonderen Versorgungssystem des Bochumer Verbandes begründet. Die Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten wurden nach der LO 74 zum selben Zeitpunkt nach demselben Maßstab erhöht. Hierdurch kam es zu einer nahtlosen, einheitlichen Dynamisierung. Mit der Änderung durch die LO 85 wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten von der Anpassung der für die Versorgungsanwartschaften maßgeblichen Gruppenbeträge abgekoppelt. Am gemeinsamen Anpassungszeitpunkt für die Versorgungsanwartschaften und laufenden Betriebsrenten wurde jedoch festgehalten. Wie der Senat im Urteil vom (- 3 AZR 459/02 -) ausgeführt hat, setzt sich auf diese Weise "letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab für die Erhöhung ändert sich. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 der Leistungsordnung 1985."

Diese Argumentation ist nur dann stichhaltig, wenn der Arbeitnehmer nicht vorzeitig, sondern mit Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das Versorgungssystem des Bochumer Verbandes gebietet es dann, dass Betriebsrentenanpassung und Anwartschaftsdynamisierung miteinander verzahnt sind. Die ausfallende Anwartschaftsdynamisierung wird - wenigstens teilweise - durch die über den Eintritt des Versorgungsfalles zurückreichende Betriebsrentenanpassung ausgeglichen. Dafür besteht aber bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kein gleichwertiger Grund. Die Veränderungssperre beendet nach § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 1 LO 85 die Anwartschaftsdynamisierung und hebt den engen Zusammenhang mit der späteren Betriebsrentenanpassung auf. Beide Erhöhungen sind nicht mehr aufeinander abgestimmt. Die im Urteil vom (- 3 AZR 459/02 -) angesprochene nahtlose Verbindung von Anwartschaftsdynamisierung und Betriebsrentenanpassung ist in diesen Fällen nicht mehr gegeben.

b) Entscheidend ist der Inhalt des vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Anpassungsbeschlusses. Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird die Anpassungsentscheidung nicht von den einzelnen Arbeitgebern unternehmens- oder konzernbezogen, sondern vom Bochumer Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Diese Leistungsbestimmung erfolgt nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle Unternehmen. Sie muss nicht dem einzelnen Versorgungsempfänger zugehen, sondern wird bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes verbindlich ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe). Da der Anpassungsbeschluss typisierte Versorgungsbedingungen für eine ganze Branche schafft und es sich beim Bochumer Verband um eine Einrichtung der Arbeitgeber handelt (vgl. dazu ua. - BAGE 84, 38, zu I 3 c der Gründe), gehen bestehende Unklarheiten zu Lasten der Arbeitgeber. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit müssen Einschränkungen und Modifizierungen der Anpassungsentscheidung im Beschluss selbst Ausdruck finden oder in den vollzogenen Regelungen (Leistungsordnung und Satzung) enthalten sein. Eine zeitanteilige Kürzung des Anpassungssatzes muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - eingefügt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl. I S. 3138) - ist auf die branchenweite, im Rahmen des Konditionenkartells vereinheitlichte Anpassung der Betriebsrenten unmittelbar oder zumindest entsprechend anzuwenden. Diese Regelung galt bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. ua. - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu II 3 a der Gründe mwN).

aa) Nach § 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt des Anpassungsbeschlusses vom geltenden Satzung des Bochumer Verbandes werden die laufenden Leistungen "spätestens gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge ... überprüft". Dieser Regelung lässt sich ein einheitlicher Anpassungsstichtag und das Erfordernis einer branchenweiten Anpassung entnehmen. Inhaltliche Kriterien sind die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage "der Mitglieder" (nicht des einzelnen Mitglieds). Die Satzung regelt ebenso wenig wie die LO 85, wie die Erstanpassung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Anpassungsbeschluss überlassen.

bb) Dem Versorgungssystem der LO 85 entspricht es, dass auch die Betriebsrenten der vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsempfänger "in den allgemeinen Anpassungsrhythmus ... einbezogen" werden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie dies zu geschehen hat. Insbesondere kann aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung rechtlicher Probleme davon abgesehen werden, einzelfallbezogen zu überprüfen, ob der Versorgungsempfänger vorzeitig ausschied und wie lange er im Anpassungszeitraum Betriebsrente bezog. Eine Kürzung des Anpassungssatzes kommt - wie ausgeführt - nur bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Wenn in diesen Fällen eine Kürzung erfolgen soll, muss der Anpassungsbeschluss dies vorsehen. Außerdem ist darin anzugeben, auf welche Art und Weise gekürzt werden soll. Erst der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom über die Anpassung der Betriebsrenten ab genügt diesen Anforderungen.

4. Für die Zeit vom bis kann der Kläger Betriebsrentennachzahlung in Höhe von 816,64 Euro verlangen. Über die Berechnung des Differenzbetrages besteht kein Streit.

5. Nach § 291 Satz 1 BGB hat die Beklagte die geschuldete Nachzahlung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend ( - AP BAT § 23b Nr. 2, zu III 1 der Gründe mwN).

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2720 Nr. 49
WAAAC-61387

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein