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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 15/05 EFG 2008 S. 222 Nr. 3

Gesetze: EStG § 32

Unfallbedingter Mehraufwand im Rahmen der Einkunftsgrenze beim Kindergeld

Leitsatz

Bei einem Kind, welches eine Unfallrente enthält, ist der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG um den unfallbedingten Mehraufwand, den das Kind zu tragen hat, zu erhöhen. Ähnlich wie dem behinderten Kind behinderungsbedingter Mehrbedarf zugebilligt wird, muss dem verletzten Kind ein Mehrbedarf zugebilligt werden, der sich durch die Unfallfolgen ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 569 Nr. 9
EFG 2008 S. 222 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2008 S. 165
MAAAC-61321

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2007 - 1 K 15/05

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