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StuB 20/2007 S. 791

Schadenersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

Ein Anleger, der wegen fehlgeschlagener Investitionen Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung (§ 826 BGB) verlangt, muss den Nachweis führen, dass fehlerhafte Angaben für seine Investitionsentscheidung kausal waren. Als Kausalitätsbeweis reicht das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung allein nicht aus. Dies hat der BGH in zwei Urteilen vom NWB HAAAC-52109 und NWB EAAAC-52110 entschieden.

Praxishinweise: (1) Die Aktien der beklagten ComRoad AG wurden früher am „Neuen Markt” gehandelt. Die Aktienkurse waren seinerzeit binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses angestiegen und hatten im September 2000 den historischen Höchstkurs erreicht. In den Jahren 2000 und 2001 verme...

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