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StuB 20/2007 S. 792

Zur Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialabgaben

Nach Ansicht des ) führt die Nichtabführung von Sozialbeiträgen bei verspäteter Insolvenzanmeldung nicht nur zur Haftung mit dem Privatvermögen. Der Geschäftsführer kann zusätzlich auch nach § 266a StGB belangt werden (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Die Vorschrift sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Brandenburg hatte in einem ähnlichen Fall wegen der bestehenden Pflichtenkollision eine Strafbarkeit nach § 266a StGB verneint (). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache muss dazu jetzt der BGH abschließend entscheiden.

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