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FG Thüringen 06.04.2006 III 1308/04, NWB direkt 43/2007 S. 5

Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe

Bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind alle Einkünfte und Bezüge des Kinds anzusetzen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet und bestimmt sind und die diesem im Laufe eines Jahrs zufließen. Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht. Die Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr ist als Bezug des gesamten Jahrs der Zahlung anzusehen. Bei der Ermittlung der schädlichen Einkünfte und Bezüge ist der nach Kürzung um die anteilige Unkostenpauschale verbleibende Nachzahlungsbetrag aufzuteilen und nur zeitanteilig anzurechnen, soweit er auf die Monate entfällt, in denen ein Kindergeldanspruch besteht.

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