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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinen;
Der , BStBl 1987 II S. 643, entschieden, daß – auch unangemessene – Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder regelmäßig nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, well die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetze. Er hat deshalb Abfindungen an bisherige Vorstandsmitglieder eines Vereins als unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben angesehen. Diese Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weicht von der bisherigen Rechtsprechung und der darauf beruhenden Anweisung in Abschnitt 31 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien ab.
Gegen das Urteil vom bestehen insbesondere folgende Bedenken:
Die Auslegung des Begriffs der verdeckten Gewinnausschüttung in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgeleitet werden, weil die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen zur Einkommensermittlung der Körperschaft gehört und von der Frage zu trennen ist, ob die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist und bei dem Mitglied Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen. Die Auffassung, daß die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des Einkommens einer Kap...(BStBl 1987 II S. 508)